Rechtstracker.at

Anl. 4

Fassungen
14.03.1990 bis 27.04.1993 — BGBl. Nr. 140/1990 (Stammfassung) · 2 Dokumente
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 414.03.199027.04.1993 BGBl. Nr. 140/1990 (Stammfassung) · 2 Dokumente · aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993

Das RIS führt für diesen Tag 2 Dokumente zu Anl. 4.

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 4

Inkrafttretensdatum

14.03.1990BGBl. Nr. 140/1990

Außerkrafttretensdatum

27.04.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

                                                           Anlage 4

                                                          ----------

Feuergefährliche Stoffe,

bei deren Beförderung die Fahrzeuge bei Nacht die Bezeichnung nach Paragraphen 3 Punkt 14 und 3 Punkt 21, bei Tag die Bezeichnung nach Paragraphen 3 Punkt 32, und

3.37 führen müssen.

  1. Ziffer eins
    Brennbare Flüssigkeiten:
    Als solche werden im Sinne dieser Verordnung alle Kohlenwasserstoffe und flüssigen Brennstoffe verstanden, die bei einem Barometerstand von 760 mm Quecksilbersäule einen Flammpunkt von höchstens 100 Grad C haben.
    Als Beförderung feuergefährlicher Stoffe gilt jedoch nicht die Beförderung von
    1. Litera a
      brennbaren Flüssigkeiten, die sich mit Wasser in jedem Verhältnis mischen lassen,
    2. Litera b
      brennbaren Flüssigkeiten als Stückgut in einer 200 l nicht übersteigenden Menge,
    3. Litera c
      Brennstoff für den Betrieb der Haupt- und Hilfsmaschinen der Fahrzeuge, in den dafür bestimmten Behältern.
  2. Ziffer 2
    Schwefeläther, Kollodium, Schwefelkohlenstoff und rote rauchende Salpetersäure,
    wenn diese Flüssigkeiten auf einem Fahrzeug in größerer Menge
    als
    2 kg bei Schwefelkohlenstoff oder
    10 kg bei den anderen Flüssigkeiten
    befördert werden.

Schlagworte

Hauptmaschine

Gesetzesnummer

10011939

Dokumentnummer

NOR12152285

Alte Dokumentnummer

N9199011133J

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 4

Inkrafttretensdatum

14.03.1990BGBl. Nr. 140/1990

Außerkrafttretensdatum

27.04.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Anhang 4

----------

Anmerkung, Der Dienstausweis für Hafenmeister ist nicht darstellbar.)

Gesetzesnummer

10011939

Dokumentnummer

NOR12152293

Alte Dokumentnummer

N9199011141J