Das RIS führt für diesen Tag 2 Dokumente zu Anl. 4.
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 4Anlage 4
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Anlage 4
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Feuergefährliche Stoffe,
bei deren Beförderung die Fahrzeuge bei Nacht die Bezeichnung nach §§ 3.14 und 3.21, bei Tag die Bezeichnung nach §§ 3.32 undbei deren Beförderung die Fahrzeuge bei Nacht die Bezeichnung nach Paragraphen 3 Punkt 14 und 3 Punkt 21, bei Tag die Bezeichnung nach Paragraphen 3 Punkt 32, und
3.37 führen müssen.
Brennbare Flüssigkeiten:
Als solche werden im Sinne dieser Verordnung alle Kohlenwasserstoffe und flüssigen Brennstoffe verstanden, die bei einem Barometerstand von 760 mm Quecksilbersäule einen Flammpunkt von höchstens 100 Grad C haben.
Als Beförderung feuergefährlicher Stoffe gilt jedoch nicht die Beförderung von
brennbaren Flüssigkeiten, die sich mit Wasser in jedem Verhältnis mischen lassen,
brennbaren Flüssigkeiten als Stückgut in einer 200 l nicht übersteigenden Menge,
Brennstoff für den Betrieb der Haupt- und Hilfsmaschinen der Fahrzeuge, in den dafür bestimmten Behältern.
Schwefeläther, Kollodium, Schwefelkohlenstoff und rote rauchende Salpetersäure,
wenn diese Flüssigkeiten auf einem Fahrzeug in größerer Menge
als
2 kg bei Schwefelkohlenstoff oder
10 kg bei den anderen Flüssigkeiten
befördert werden.
Dokumentnummer
NOR12152285
Alte Dokumentnummer
N9199011133J
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 4Anlage 4
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Anhang 4
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(Anm.: Der Dienstausweis für Hafenmeister ist nicht darstellbar.)Anmerkung, Der Dienstausweis für Hafenmeister ist nicht darstellbar.)
Dokumentnummer
NOR12152293
Alte Dokumentnummer
N9199011141J