Rechtstracker.at

Anl. 5

Fassungen
14.03.1990 bis 27.04.1993 — BGBl. Nr. 140/1990 (Stammfassung) · 2 Dokumente
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 514.03.199027.04.1993 BGBl. Nr. 140/1990 (Stammfassung) · 2 Dokumente · aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993

Das RIS führt für diesen Tag 2 Dokumente zu Anl. 5.

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 5

Inkrafttretensdatum

14.03.1990BGBl. Nr. 140/1990

Außerkrafttretensdatum

27.04.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

                                                           Anlage 5

                                                          ----------

Explosivstoffe,

bei deren Beförderung die Fahrzeuge bei Nacht die Bezeichnung nach Paragraphen 3 Punkt 15 und 3 Punkt 22, bei Tag die Bezeichnung nach Paragraphen 3 Punkt 33, und

3.38 führen müssen.

  1. Ziffer eins
    Explosive Stoffe und Gegenstände,
    wenn ihr Bruttogewicht insgesamt 5 kg übersteigt;
  2. Ziffer 2
    Mit explosiven Stoffen geladene Gegenstände,
    wenn ihr Bruttogewicht insgesamt 15 kg übersteigt; bei Beförderung von Patronenhülsen mit Zündvorrichtung und von Patronen für Handfeuerwaffen jedoch nur, wenn ihr Bruttogewicht insgesamt 100 kg übersteigt;
  3. Ziffer 3
    Zündwaren, Feuerwerkskörper und ähnliche Güter mit Ausnahme von Sicherheitszündhölzern,
    wenn ihr Bruttogewicht insgesamt 15 kg übersteigt; bei Beförderung von Schwarzpulver-Zündschnüren mit langsamer Verbrennung jedoch nur, wenn ihr Bruttogewicht insgesamt 100 kg übersteigt;

  4. Bei gemeinsamer Beförderung verschiedener in Z 1 bis 3

     genannter Güter,

wenn p 1 / P 1 + p 2 / P 2 + . . . . . p n / P n größer 1, wobei

  p 1, p 2 . . . . p n das Bruttogewicht der einzelnen Güter,

  P 1, P 2 . . . . P n das in Z 1 bis 3 angegebene Höchstgewicht

  bedeutet;

  1. Ziffer 5
    Ammoniak, verflüssigt oder unter Druck gelöst, wenn es in Tankschiffen befördert wird.

Gesetzesnummer

10011939

Dokumentnummer

NOR12152286

Alte Dokumentnummer

N9199011134J

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 5

Inkrafttretensdatum

14.03.1990BGBl. Nr. 140/1990

Außerkrafttretensdatum

27.04.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

                                                           Anhang 5

                                                          ----------

DIENSTABZEICHEN FÜR HAFENMEISTER

Anmerkung, Das Abzeichen ist nicht darstellbar.)

Gesetzesnummer

10011939

Dokumentnummer

NOR12152294

Alte Dokumentnummer

N9199011142J