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Anl. 8

Fassungen
14.03.1990 bis 27.04.1993 — BGBl. Nr. 140/1990 (Stammfassung) · 2 Dokumente
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 814.03.199027.04.1993 BGBl. Nr. 140/1990 (Stammfassung) · 2 Dokumente · aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993

Das RIS führt für diesen Tag 2 Dokumente zu Anl. 8.

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 8

Inkrafttretensdatum

14.03.1990BGBl. Nr. 140/1990

Außerkrafttretensdatum

27.04.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

                                                           Anlage 8

                                                          ----------

Fahrwasserzeichen

Vorbemerkung

Anmerkung, Zu jedem einzelnen Punkt gibt es Zeichendarstellungen und Skizzen; diese Graphiken sind nicht darstellbar.)

Auf den Abbildungen mit schwarzem Hintergrund sind die Dauer und Wiederkehr der Lichterscheinung in Sekunden angegeben. A. Bezeichnung der Begrenzungen der Fahrrinne durch schwimmende Schiffahrtszeichen

A.1. Rechte Seite der Fahrrinne

Bei Tag: rote Tonnen, vorzugsweise zylinderförmig, rote

Schwimmer oder Spieren.

Nicht zylinderförmige Tonnen und Schwimmer sind mit einem roten zylinderförmigen Topzeichen versehen.

Tonne

Schwimmer

Spiere

Bei Nacht: rote Taktfeuer.

Die Zeichen A.1. bezeichnen die Begrenzung und Lage der Fahrrinne; sie kennzeichnen die rechte Seite der Fahrrinne und Gefahrenstellen am rechten Ufer.

A.2. Linke Seite der Fahrrinne

Bei Tag: grüne Tonnen, vorzugsweise kegelförmig, grüne

Schwimmer oder Spieren.

Nicht kegelförmige Tonnen und Schwimmer sind mit einem grünen kegelförmigen Topzeichen versehen.

Tonne

Schwimmer

Spiere

Bei Nacht: grüne Taktfeuer.

Die Zeichen A.2. bezeichnen die Begrenzung und Lage der Fahrrinne; sie kennzeichnen die linke Seite der Fahrrinne und Gefahrenstellen am linken Ufer.

A.3. Fahrrinnenspaltung

Bei Tag: Tonnen, vorzugsweise kugelförmig, Schwimmer oder

Spieren jeweils mit waagrechten roten und grünen Streifen.

Nicht kugelförmige Tonnen und Schwimmer sind mit einem kugelförmigen Topzeichen mit waagrechten roten und grünen Streifen versehen.

Leuchttonne

Schwimmer

Spiere

Bei Nacht: weiße Gleichtaktfeuer.

Die Zeichen A.3. bezeichnen die Spaltung oder die Vereinigung der Fahrrinne und Gefahrenstellen in der Fahrrinne. Talfahrer wie Bergfahrer können diese Zeichen bei der Vorbeifahrt entweder an Backbord oder an Steuerbord lassen.

A.5. Leuchttonnen zur Kennzeichnung von Liegeplätzen auf der

rechten Seite der Fahrrinne (Paragraph 7 Punkt 05,)

A.6. Leuchttonnen zur Kennzeichnung von Liegeplätzen auf der

linken Seite der Fahrrinne (Paragraph 7 Punkt 05,)

B. Kennzeichnung der Lage der Fahrrinne durch feste Schiffahrtszeichen

Kennzeichnung der Lage der Fahrrinne in bezug auf die Ufer

B.1. Rechtes Ufer

Bei Tag: rote quadratische Tafeln mit weißen waagrechten

Streifen am oberen und unteren Rand.

Bei Nacht: rote Taktfeuer.

Die Zeichen B.1. zeigen die ungefähre Lage der Fahrrinne in bezug auf das Ufer an und kennzeichnen mit den schwimmenden Schiffahrtszeichen die Stellen, an denen sich die Fahrrinne dem rechten Ufer nähert; sie dienen auch als Orientierungspunkte.

B.2. Linkes Ufer

Bei Tag: auf der Spitze stehende quadratische Tafeln, deren

obere Hälfte grün und deren untere Hälfte weiß ist.

Bei Nacht: grüne Taktfeuer.

Die Zeichen B.2. zeigen die ungefähre Lage der Fahrrinne in bezug auf das Ufer an und kennzeichnen mit den schwimmenden Schiffahrtszeichen die Stellen, an denen sich die Fahrrinne dem linken Ufer nähert; sie dienen auch als Orientierungspunkte.

Beispiel

Kennzeichnung von Übergängen

Ergänzend zu den Zeichen B.1. und B.2. kann durch die Zeichen

B.3. und B.4. der Übergang der Fahrrinne von einem Ufer zum

anderen angezeigt sein.

  B.3. Rechtes Ufer

    Bei Tag:   gelbe quadratische Tafeln mit einem schwarzen

               senkrechten Mittelstreifen.

    Bei Nacht: gelbe Blitzfeuer mit Gruppen von zwei Blitzen,

               gegebenenfalls mit begrenztem Öffnungswinkel.

    Die Zeichen B.3. zeigen den Beginn und das Ende des Überganges

    der Fahrrinne vom rechten Ufer zum linken an.

  B.4. Linkes Ufer

    Bei Tag:   gelbe, auf der Spitze stehende quadratische Tafeln

               mit einem schwarzen senkrechten Mittelstreifen.

Bei Nacht: gelbe Blitzfeuer, gegebenenfalls mit begrenztem

Öffnungswinkel.

Die Zeichen B.4. zeigen den Beginn und das Ende des Überganges

der Fahrrinne vom linken Ufer zum rechten an.

Beispiel

Kennzeichnung von Übergängen mit Richtzeichen

Bei einem langen Übergang kann die Mitte der Fahrrinne durch Richtzeichen angezeigt sein. Ein solches Richtzeichen besteht aus zwei gleichen, hintereinander aufgestellten Zeichen B.3. oder B.4., wobei das vordere Zeichen niedriger ist als das hintere; die Verbindungslinie zwischen diesen Zeichen zeigt die Mittellinie der Fahrrinne an.

  B.5. Rechtes Ufer

    Bei Tag:   zwei gelbe Tafeln B.3. (vordere und hintere Tafel)

               vordere Tafel

               hintere Tafel

    Bei Nacht: vorne gelbes Gleichtaktfeuer, dahinter gelbes

               Festfeuer.

               vorderes Feuer

               hinteres Feuer

  B.6. Linkes Ufer

    Bei Tag:   zwei gelbe Tafeln B.4. (vordere und hintere Tafel)

               vordere Tafel

               hintere Tafel

    Bei Nacht: vorne gelbes Gleichtaktfeuer, dahinter gelbes

               Festfeuer.

               vorderes Feuer

               hinteres Feuer

C. Bezeichnung von Gefahrenstellen und Schiffahrtshindernissen

   durch feste Schiffahrtszeichen

  C.1. Gefahrenzeichen, rechtes Ufer

    Bei Tag:   weißes Dreieck mit rotem Rand, dessen Spitze nach

               unten zeigt.

Die Zeichen C.1. zeigen Gefahrenstellen am rechten Ufer oder in dessen Nähe an (Buhnen, Leitwerke, bei Hochwasser überströmte, vorspringende Punkte usw.).

C.2. Gefahrenzeichen, linkes Ufer

Bei Tag: weißes Dreieck mit grünem Rand, dessen Spitze nach

oben zeigt.

Die Zeichen C.2. zeigen Gefahrenstellen am linken Ufer oder in dessen Nähe an (Buhnen, Leitwerke, bei Hochwasser überströmte, vorspringende Punkte usw.).

C.3. Gefahrenzeichen, bei denen die Vorbeifahrt an beiden Seiten

möglich ist

Bei Tag: zwei weiße, mit den Spitzen gegeneinandergestellte

dreieckige Tafeln, die obere mit rotem Rand, die untere mit grünem Rand.

Bei Nacht: weißes Gleichtaktfeuer.

Die Zeichen C.3. können an Inselenden angebracht sein, an denen sich die Fahrrinne teilt, sowie an Einmündungen von schiffbaren Kanälen und Nebenflüssen.

Gesetzesnummer

10011939

Dokumentnummer

NOR12152289

Alte Dokumentnummer

N9199011137J

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 8

Inkrafttretensdatum

14.03.1990BGBl. Nr. 140/1990

Außerkrafttretensdatum

27.04.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

                                                           Anhang 8

                                                          ----------

Anmerkung, Die Bescheinigung gemäß Paragraph 16 Punkt 03, Ziffer 4, der Wasserstraßen-Verkehrsordnung über die Zuerkennung des Vorrechtes bei der Schleusung ist nicht darstellbar.)

Gesetzesnummer

10011939

Dokumentnummer

NOR12152297

Alte Dokumentnummer

N9199011145J