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Anl. 7

Fassungen
14.03.1990 bis 27.04.1993 — BGBl. Nr. 140/1990 (Stammfassung) · 2 Dokumente
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 714.03.199027.04.1993 BGBl. Nr. 140/1990 (Stammfassung) · 2 Dokumente · aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993

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Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 7

Inkrafttretensdatum

14.03.1990BGBl. Nr. 140/1990

Außerkrafttretensdatum

27.04.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

                                                           Anlage 7

                                                          ----------

Zeichen zur Regelung der Schiffahrt

Vorbemerkungen

  1. Ziffer eins
    Die Zeichen des Abschnittes römisch eins dieser Anlage (Hauptzeichen) können durch die im Abschnitt römisch zwei enthaltenen Zusatzzeichen ergänzt oder erläutert werden.
  2. Ziffer 2
    Die Tafeln können zur Verbesserung der Sichtbarkeit mit einem schmalen weißen oder schwarzen Streifen eingefaßt werden.

Abschnitt römisch eins - Hauptzeichen

Anmerkung, Zu jedem einzelnen Punkt sind die Verkehrszeichen auch graphisch dargestellt; diese Verkehrszeichen sind nicht darstellbar.)

A. Verbotszeichen

A.1. Verbot der Durchfahrt (allgemeines Zeichen, siehe Paragraphen 6 Punkt 08, Ziffer 2, 6 Punkt 22, 6 Punkt 25, Ziffer eins, 6 Punkt 26, Ziffer 4 und 5, 6 Punkt 27 Ziffer 3, 6 Punkt 28, Ziffer 6 und 7) Tafel

oder rote Lichter

oder Schwenken einer roten Flagge

Bei längerdauernder Schiffahrtssperre:

zwei Tafeln übereinander

oder zwei rote Lichter übereinander

A.2. Überholverbot, allgemein

(siehe Paragraph 6 Punkt 28, Ziffer 3,)

A.3. Überholverbot nur für Verbände untereinander A.4. Verbot des Begegnens und Überholens (siehe Paragraph 6 Punkt 08, Ziffer eins,) A.5. Verbot des Stilliegens (Ankern, Festmachen am Ufer) auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Zeichen steht (siehe Paragraph 7 Punkt 06, Ziffer eins und 3)

A.5.a. Verbot des Stilliegens innerhalb der in Metern angegebenen

Zone (siehe Paragraph 7 Punkt 04, Ziffer 3 und 4)

A.6. Verbot des Ankerns und des Schleifenlassens von Ankern,

Trossen und Ketten auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Zeichen steht (siehe Paragraphen 6 Punkt 18, Ziffer 2 und 7 Punkt 06 Ziffer eins,)

A.7. Verbot des Festmachens am Ufer auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Zeichen steht (siehe Paragraph 7 Punkt 06, Ziffer eins,)

A.8. Wendeverbot (siehe Paragraph 6 Punkt 13, Ziffer 4,)

A.9. Verbot der Verursachung von übermäßigem Wellenschlag oder

übermäßiger Sogwirkung (siehe Paragraph 6 Punkt 20, Ziffer eins,)

Tafel

oder ein rotes Licht über einem weißen Licht

A.10. Verbot der Durchfahrt außerhalb des durch die beiden Zeichen

begrenzten Raumes (siehe Paragraph 6 Punkt 24, Ziffer 2,)

A.11. Einfahrt verboten (die Öffnung der Schleusentore wird vorbereitet) (siehe Paragraph 6 Punkt 28, Ziffer 6,)

(Erlöschen eines der roten Lichter)

A.12. Fahrverbot für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb

A.13. Allgemeines Fahrverbot für Sport- und Vergnügungsfahrzeuge

A.14. Verbot des Wasserskifahrens

A.15. Fahrverbot für Segelfahrzeuge

A.16. Fahrverbot für Ruderfahrzeuge

B. Gebotszeichen

B.1. Gebot, in die durch den Pfeil angezeigte Richtung zu fahren B.2. Gebot, auf die Fahrwasserseite hinüberzufahren, die

  1. Litera a
    auf der Backbordseite des Fahrzeugs
  2. Litera b
    auf der Steuerbordseite des Fahrzeugs liegt
(siehe Paragraph 6 Punkt 12, Ziffer eins,)
B.3. Gebot, die Fahrwasserseite zu halten, die
  1. Litera a
    auf der Backbordseite des Fahrzeugs
  2. Litera b
    auf der Steuerbordseite des Fahrzeugs liegt
(siehe Paragraph 6 Punkt 12, Ziffer eins,)
B.4. Gebot, das Fahrwasser zu kreuzen
  1. Litera a
    nach Backbord
  2. Litera b
    nach Steuerbord
(siehe Paragraph 6 Punkt 12, Ziffer eins und 2)
B.5. Gebot, unter den in schiffahrtspolizeilichen Vorschriften
vorgesehenen Umständen anzuhalten
(siehe Paragraphen 6 Punkt 26, Ziffer 2 und 6 Punkt 28 Ziffer 2,)
B.6. Gebot, die angegebene Geschwindigkeit gegenüber dem Ufer (in Kilometer pro Stunde) nicht zu überschreiten
B.7. Gebot, Schallzeichen abzugeben
B.8. Gebot, besondere Vorsicht walten zu lassen (siehe Paragraph 6 Punkt 08, Ziffer 2,) B.9. Gebot, nur dann in die Hauptwasserstraße einzufahren oder sie
zu überqueren, wenn dadurch die Fahrzeuge auf der Hauptwasserstraße nicht gezwungen werden, ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern (siehe Paragraph 6 Punkt 16, Ziffer 3,)

C. Zeichen für Beschränkungen

C.1. Die Fahrwassertiefe ist beschränkt

C.2. Die lichte Höhe über dem Wasserspiegel ist beschränkt C.3. Die Breite der Durchfahrtsöffnung oder des Fahrwassers ist

beschränkt

C.4. Es bestehen Schiffahrtsbeschränkungen;

Erkundigungen einziehen!

C.5. Die Fahrrinne verläuft entfernt vom rechten (linken) Ufer;

die Fahrzeuge haben von diesem Zeichen einen Abstand (in Meter) zu halten, der der auf dem Zeichen angegebenen Zahl entspricht. D. Zeichen für Empfehlungen

D.1. Empfohlene Durchfahrtsöffnung

  1. Litera a
    für den Verkehr in beiden Fahrtrichtungen (siehe Paragraphen 6 Punkt 25, Ziffer 2 und 6 Punkt 27 Ziffer 4,)
    Tafel
    oder ein gelbes Licht
  2. Litera b
    für den Verkehr nur in der Richtung, in der die Zeichen sichtbar sind (in der Gegenrichtung ist die Durchfahrt verboten) (siehe Paragraph 6 Punkt 25, Ziffer 2,)
    2 Tafeln übereinander
    oder 2 gelbe Lichter übereinander
D.2. Empfehlung, sich in dem durch die beiden Zeichen begrenzten
Raum zu halten (siehe Paragraph 6 Punkt 24, Ziffer 2,)
Tafeln
oder grüne Lichter
D.3. Empfehlung,
in der Richtung des Pfeils
oder in der Richtung vom festen weißen Licht zum weißen
Taktlicht (Gleichtaktlicht) zu fahren

E. Hinweiszeichen

E.1. Erlaubnis zur Durchfahrt (allgemeines Zeichen, siehe Paragraphen 6 Punkt 08, Ziffer 2, 6 Punkt 26, Ziffer 4 und 5, 6 Punkt 27 Ziffer 2, 6 Punkt 28, Ziffer 6 und 7)

Tafel

oder grüne Lichter

oder Schwenken einer grün-weiß-grünen Flagge

E.2. Hinweis auf eine Überspannung durch Luftkabel (Hochseil, Freileitung u. dgl.)

E.3. Hinweis auf ein Wehr

E.4. Hinweis auf eine nicht frei fahrende Fähre

E.5. Allgemeiner Liegeplatz; das Ankern und das Festmachen am Ufer

sind auf der Seite der Wasserstraße erlaubt, auf der das Zeichen steht (siehe Paragraphen 7 Punkt 02, Ziffer 2 und 7 Punkt 06 Ziffer 2,)

E.5.a. Größte Breite des Liegeplatzes in Metern (siehe Paragraph 7 Punkt 04, Ziffer eins und 4)

E.5.b. Höchstzahl der Fahrzeuge, die nebeneinander liegen dürfen

(siehe Paragraph 7 Punkt 04, Ziffer 2 und 4)

E.6. Allgemeiner Liegeplatz; das Ankern ist auf der Seite der Wasserstraße erlaubt, auf der das Zeichen steht (siehe Paragraphen 7 Punkt 02, Ziffer 2 und 7 Punkt 06 Ziffer 2,); Ausnahme vom Verbot, dort Anker, Trossen oder Ketten schleifen zu lassen (siehe Paragraph 6 Punkt 18, Ziffer 3,)

E.7. Allgemeiner Liegeplatz; das Festmachen am Ufer ist auf der Seite der Wasserstraße erlaubt, auf der das Zeichen steht (siehe Paragraphen 7 Punkt 02, Ziffer 2 und 7 Punkt 06 Ziffer 2,)

E.8. Hinweis auf einen Wendeplatz (siehe Paragraphen 6 Punkt 13, Ziffer 4 und 7 Punkt 06 Ziffer 3,) E.9. Einmündende Wasserstraßen gelten als Nebenwasserstraßen

(siehe Paragraph 6 Punkt 16, Ziffer eins,)

E.10. Die benützte Wasserstraße gilt gegenüber der kreuzenden als

Nebenwasserstraße (siehe Paragraph 6 Punkt 16, Ziffer eins,)

E.11. Ende eines Verbots oder eines Gebots, das nur in einer Fahrtrichtung gilt, oder Ende einer Beschränkung (siehe Paragraph 6 Punkt 12, Ziffer eins,)

E.12. Hinweis auf eine Trinkwasserzapfstelle für

Schiffahrttreibende

E.13. Hinweis auf eine Fernsprechstelle für Schiffahrtszwecke E.14. Hinweis auf die Schiffahrtsverhältnisse auf der Wasserstraße:

  1. Litera a
    Hinweis darauf, daß bei der Fortsetzung der Fahrt mit keiner Behinderung zu rechnen ist (keine entgegenkommenden Fahrzeuge, Schleusen geöffnet u. dgl.)
    ein weißes Taktlicht
    oder
    zwei weiße Taktlichter nebeneinander mit gleichgängiger
    Kennung
  2. Litera b
    Hinweis darauf, daß bei der Fortsetzung der Fahrt mit einer Behinderung zu rechnen ist (entgegenkommende Fahrzeuge, Schleusen geschlossen u. dgl.)
    ein weißes festes Licht
    oder zwei weiße feste Lichter nebeneinander
E.15. Fahrerlaubnis für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb E.16. Allgemeine Fahrerlaubnis für Sport- und Vergnügungsfahrzeuge E.17. Erlaubnis zum Wasserskifahren
E.18. Fahrerlaubnis für Segelfahrzeuge
E.19. Fahrerlaubnis für Ruderfahrzeuge

F. Zeichen für besondere Liegeplätze (Paragraph 7 Punkt 03,)

F.1. Liegeplatz für Fahrzeuge ohne Besatzung, ausgenommen

Fahrzeuge, die bei Tag den blauen Kegel gemäß Paragraph 3 Punkt 37, oder den roten Kegel gemäß Paragraph 3 Punkt 38, führen müssen

F.2. Liegeplatz für Fahrzeuge ohne Besatzung, die bei Tag den

blauen Kegel gemäß Paragraph 3 Punkt 37, führen müssen

F.3. Liegeplatz für Fahrzeuge ohne Besatzung, die bei Tag den

roten Kegel gemäß Paragraph 3 Punkt 38, führen müssen

F.4. Liegeplatz für Fahrzeuge mit Besatzung, ausgenommen

Fahrzeuge, die bei Tag den blauen Kegel gemäß Paragraph 3 Punkt 37, oder den roten Kegel gemäß Paragraph 3 Punkt 38, führen müssen

F.5. Liegeplatz für Fahrzeuge mit Besatzung, die bei Tag den

blauen Kegel gemäß Paragraph 3 Punkt 37, führen müssen

F.6. Liegeplatz für Fahrzeuge mit Besatzung, die bei Tag den roten

Kegel gemäß Paragraph 3 Punkt 38, führen müssen

F.7. Liegeplatz für Fahrzeuge mit und ohne Besatzung, ausgenommen

Fahrzeuge, die bei Tag den blauen Kegel gemäß Paragraph 3 Punkt 37, oder den roten Kegel gemäß Paragraph 3 Punkt 38, führen müssen

F.8. Liegeplatz für Fahrzeuge mit und ohne Besatzung, die bei Tag

den blauen Kegel gemäß Paragraph 3 Punkt 37, führen müssen

F.9. Liegeplatz für Fahrzeuge mit und ohne Besatzung, die bei Tag

den roten Kegel gemäß Paragraph 3 Punkt 38, führen müssen

G. Zeichen zur Regelung des Verhaltens im Bereich von Hafenein- und -ausfahrten, Nebenwasserstraßen und Kanälen

G.1. Zeichen zur Regelung der Einfahrt (siehe Paragraph 6 Punkt 16, Ziffer 5, Litera a,)

  1. Litera a
    zeitlich begrenztes Verbot der Einfahrt: Fahrzeuge, die einfahren wollen, müssen auf den dafür vorgesehenen Stellen warten, um die ausfahrenden Fahrzeuge nicht zu behindern
  2. Litera b
    länger dauerndes Verbot der Einfahrt: Fahrzeuge, die einfahren wollen, müssen sich erkundigen
  3. Litera c
    Erlaubnis zur Einfahrt
G.2. Zeichen zur Regelung der Annäherung an eine Einfahrt (siehe Paragraph 6 Punkt 16, Ziffer 5, Litera b,)
  1. Litera a
    Erlaubnis für Fahrzeuge, die einfahren wollen, bis zu diesem Zeichen zu fahren
  2. Litera b
    Erlaubnis für Fahrzeuge, die einfahren wollen, bis zum Bereich der Einfahrt zu fahren
G.3. Zeichen zur Regelung der Ausfahrt (siehe Paragraph 6 Punkt 16, Ziffer 6, Litera a,)
  1. Litera a
    zeitlich begrenztes Verbot der Ausfahrt: Fahrzeuge, die ausfahren wollen, müssen an einer geeigneten Stelle warten, um die einfahrenden Fahrzeuge nicht zu behindern
  2. Litera b
    länger dauerndes Verbot der Ausfahrt: Fahrzeuge, die ausfahren wollen, müssen sich erkundigen
  3. Litera c
    Erlaubnis zur Ausfahrt
G.4. Zeichen zur Regelung der Annäherung an eine Ausfahrt (siehe Paragraph 6 Punkt 16, Ziffer 6, Litera b,)
  1. Litera a
    Erlaubnis für Fahrzeuge, die ausfahren wollen, bis zu diesem Zeichen zu fahren
  2. Litera b
    Erlaubnis für Fahrzeuge, die ausfahren wollen, bis zum Bereich der Ausfahrt zu fahren

Abschnitt römisch zwei - Zusatzzeichen

Die Hauptzeichen (Abschnitt römisch eins) können durch die folgenden Zusatzzeichen ergänzt werden:

  1. Ziffer eins
    Tafeln mit Zahlen über einem Hauptzeichen geben die Entfernung in Meter bis zu der durch das Hauptzeichen angezeigten Bestimmung oder Besonderheit an.
    Beispiele:

Nach 1 000 m anhalten

Nichtfreifahrende Fähre in 1 500 m Entfernung
  1. Ziffer 2
    Pfeile geben an, in welcher Richtung und auf welcher Strecke das Hauptzeichen gilt. Die Pfeile sind weiß und neben oder unter dem Hauptzeichen angebracht. Die Zahlen auf den Pfeilen geben den Geltungsbereich des Hauptzeichens in Meter an.
    Beispiele:
    (Öffentlicher) Landungsplatz mit einer Länge von 500 Meter
  2. Ziffer 3
    Tafeln mit Aufschriften unter dem Hauptzeichen enthalten Erklärungen oder Ergänzungen zum Hauptzeichen.
Beispiele:
Halt zur Zollabfertigung
Achtung: Fähre
Zwei lange Töne geben

Gesetzesnummer

10011939

Dokumentnummer

NOR12152288

Alte Dokumentnummer

N9199011136J

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 7

Inkrafttretensdatum

14.03.1990BGBl. Nr. 140/1990

Außerkrafttretensdatum

27.04.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

                                                           Anhang 7

                                                          ----------

Anmerkung, Die Erlaubnis gemäß Paragraph 16 Punkt 01, Ziffer 2, der Wasserstraßen-Verkehrsordnung zum Führen der Zeichen gemäß Paragraphen 3 Punkt 17, bzw. 3.35 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung (Schutz gegen Wellenschlag und Sog ist nicht darstellbar.)

Gesetzesnummer

10011939

Dokumentnummer

NOR12152296

Alte Dokumentnummer

N9199011144J