Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 330Paragraph 330
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 3.30 Tagbezeichnung der Fahrzeuge, die gleichzeitig Segel und eine Antriebsmaschine benützen (Bild III.A.2) Paragraph 3 Punkt 30, Tagbezeichnung der Fahrzeuge, die gleichzeitig Segel und eine Antriebsmaschine benützen (Bild römisch drei.A.2)
Ein Fahrzeug unter Segel, das gleichzeitig mit einer Antriebsmaschine fährt, muß führen:
einen schwarzen Kegel mit der Spitze nach unten mindestens 3 m über der Ebene der Einsenkungsmarken an der Stelle, an der er am besten sichtbar ist.
Die Bestimmungen der Z 1 gelten nicht für Kleinfahrzeuge.Die Bestimmungen der Ziffer eins, gelten nicht für Kleinfahrzeuge.
Dokumentnummer
NOR12152122
Alte Dokumentnummer
N9199010975J