Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 332Paragraph 332
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 3.32 Zusätzliche Tagbezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter feuergefährlicher Stoffe (Bilder III.A.4, III.A.5 und III.A.6) Paragraph 3 Punkt 32, Zusätzliche Tagbezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter feuergefährlicher Stoffe (Bilder römisch drei.A.4, römisch drei.A.5 und römisch drei.A.6)
Fahrzeuge, welche die in Anlage 4 aufgeführten feuergefährlichen Stoffe befördern, müssen außer den nach anderen Bestimmungen dieser Verordnung vorgeschriebenen Zeichen führen:
einen blauen Kegel mit der Spitze unten an einer geeigneten Stelle und so hoch, daß er von allen Seiten sichtbar ist. Fahrzeuge, welche diese Stoffe in Tanks befördert haben, müssen die gleiche Bezeichnung führen, solange die Tanks nicht gasfrei sind.
Fahren in einem Schleppverband ein oder mehrere Fahrzeuge gemäß Z 1, so muß das Fahrzeug mit Maschinenantrieb an der Spitze des Verbandes außer den nach anderen Bestimmungen dieser Verordnung vorgeschriebenen ZeichenFahren in einem Schleppverband ein oder mehrere Fahrzeuge gemäß Ziffer eins,, so muß das Fahrzeug mit Maschinenantrieb an der Spitze des Verbandes außer den nach anderen Bestimmungen dieser Verordnung vorgeschriebenen Zeichen
den blauen Kegel gemäß Z 1 führen.den blauen Kegel gemäß Ziffer eins, führen.
Fahren in einem Schubverband ein oder mehrere Fahrzeuge gemäß Z 1, so gilt für diese Fahrzeuge die dort vorgeschriebene Bezeichnung nicht. In diesem Falle muß der Verband vorne und auf dem schiebenden FahrzeugFahren in einem Schubverband ein oder mehrere Fahrzeuge gemäß Ziffer eins,, so gilt für diese Fahrzeuge die dort vorgeschriebene Bezeichnung nicht. In diesem Falle muß der Verband vorne und auf dem schiebenden Fahrzeug
den blauen Kegel gemäß Z 1 führen.den blauen Kegel gemäß Ziffer eins, führen.
Dokumentnummer
NOR12152124
Alte Dokumentnummer
N9199010977J