Rechtstracker.at

§ 332

Fassungen
14.03.1990 bis 27.04.1993 — BGBl. Nr. 140/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 33214.03.199027.04.1993 BGBl. Nr. 140/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 332

Inkrafttretensdatum

14.03.1990BGBl. Nr. 140/1990

Außerkrafttretensdatum

27.04.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph 3 Punkt 32, Zusätzliche Tagbezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter feuergefährlicher Stoffe (Bilder römisch drei.A.4, römisch drei.A.5 und römisch drei.A.6)

  1. Ziffer eins
    Fahrzeuge, welche die in Anlage 4 aufgeführten feuergefährlichen Stoffe befördern, müssen außer den nach anderen Bestimmungen dieser Verordnung vorgeschriebenen Zeichen führen:
    einen blauen Kegel mit der Spitze unten an einer geeigneten Stelle und so hoch, daß er von allen Seiten sichtbar ist. Fahrzeuge, welche diese Stoffe in Tanks befördert haben, müssen die gleiche Bezeichnung führen, solange die Tanks nicht gasfrei sind.
  2. Ziffer 2
    Fahren in einem Schleppverband ein oder mehrere Fahrzeuge gemäß Ziffer eins,, so muß das Fahrzeug mit Maschinenantrieb an der Spitze des Verbandes außer den nach anderen Bestimmungen dieser Verordnung vorgeschriebenen Zeichen
    den blauen Kegel gemäß Ziffer eins, führen.
  3. Ziffer 3
    Fahren in einem Schubverband ein oder mehrere Fahrzeuge gemäß Ziffer eins,, so gilt für diese Fahrzeuge die dort vorgeschriebene Bezeichnung nicht. In diesem Falle muß der Verband vorne und auf dem schiebenden Fahrzeug
    den blauen Kegel gemäß Ziffer eins, führen.

Gesetzesnummer

10011939

Dokumentnummer

NOR12152124

Alte Dokumentnummer

N9199010977J