Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffszulassungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 188/1990 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 296/1997Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 296 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Nachsicht
§ 13. Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann von einzelnen Bestimmungen über Bau, Einrichtung und Ausrüstung von Fahrzeugen Nachsicht erteilen, wenn durch geeignete Maßnahmen die Erfordernisse des § 12 Abs. 1 gewährleistet sind. Paragraph 13, Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann von einzelnen Bestimmungen über Bau, Einrichtung und Ausrüstung von Fahrzeugen Nachsicht erteilen, wenn durch geeignete Maßnahmen die Erfordernisse des Paragraph 12, Absatz eins, gewährleistet sind.
Dokumentnummer
NOR12152339
Alte Dokumentnummer
N9199011644J