Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffszulassungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 188/1990 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 296/1997Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 296 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Überprüfungskommission
§ 20. (1) Die Überprüfung der Fahrtauglichkeit von Fahrzeugen, die für den Einsatz auf Wasserstraßen bestimmt sind, ausgenommen Kleinfahrzeuge, erfolgt durch die Behörde unter Heranziehung einer Überprüfungskommission.Paragraph 20, (1) Die Überprüfung der Fahrtauglichkeit von Fahrzeugen, die für den Einsatz auf Wasserstraßen bestimmt sind, ausgenommen Kleinfahrzeuge, erfolgt durch die Behörde unter Heranziehung einer Überprüfungskommission.
(2)Absatz 2,Mitglieder der Überprüfungskommission sind
ein vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr bestellter Bediensteter des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, im Fall einer Delegation gemäß § 117 Abs. 3 des Schiffahrtsgesetzes 1990 ein vom jeweiligen Landeshauptmann bestellter Bediensteter, als Vorsitzender;ein vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr bestellter Bediensteter des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, im Fall einer Delegation gemäß Paragraph 117, Absatz 3, des Schiffahrtsgesetzes 1990 ein vom jeweiligen Landeshauptmann bestellter Bediensteter, als Vorsitzender;
ein oder mehrere Sachverständige für Schiffstechnik;
ein Sachverständiger für Nautik;
ein Vertreter des Verkehrsarbeitsinspektorates;
Sachverständige für besondere Fachgebiete, soweit hiefür besondere Vorschriften bestehen.
(3)Absatz 3,Als Vorsitzende sind aktive Bedienstete des rechtskundigen Dienstes oder des höheren technischen Dienstes zu bestellen, die im Wirkungsbereich der jeweiligen Gebietskörperschaft mit Angelegenheiten des Schiffahrtswesens betraut sind.
(4)Absatz 4,Als Sachverständige für Schiffstechnik können Ziviltechniker für Schiffstechnik, anerkannte Klassifikationsgesellschaften oder vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr mit Bescheid bestellte, sonst hiefür geeignete Einrichtungen oder Personen herangezogen werden.
(5)Absatz 5,Als Sachverständige für Nautik sind vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr mit Bescheid bestellte Inhaber eines Kapitänspatentes A mit entsprechender Erfahrung auf Fahrzeugen dieses Berechtigungsumfanges heranzuziehen.
(6)Absatz 6,Auf eine Bestellung zum Sachverständigen nach Abs. 4 und 5 besteht kein Rechtsanspruch.Auf eine Bestellung zum Sachverständigen nach Absatz 4 und 5 besteht kein Rechtsanspruch.
Dokumentnummer
NOR12152346
Alte Dokumentnummer
N9199011651J