Rechtstracker.at

§ 20

Fassungen
05.04.1990 bis 07.10.1997 — BGBl. Nr. 188/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2005.04.199007.10.1997 BGBl. Nr. 188/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 296/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiffszulassungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 296 aus 1997,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

05.04.1990BGBl. Nr. 188/1990

Außerkrafttretensdatum

07.10.1997aufgehoben durch BGBl. II Nr. 296/1997

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Überprüfungskommission

Paragraph 20, (1) Die Überprüfung der Fahrtauglichkeit von Fahrzeugen, die für den Einsatz auf Wasserstraßen bestimmt sind, ausgenommen Kleinfahrzeuge, erfolgt durch die Behörde unter Heranziehung einer Überprüfungskommission.

  1. Absatz 2,Mitglieder der Überprüfungskommission sind
    1. Ziffer eins
      ein vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr bestellter Bediensteter des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, im Fall einer Delegation gemäß Paragraph 117, Absatz 3, des Schiffahrtsgesetzes 1990 ein vom jeweiligen Landeshauptmann bestellter Bediensteter, als Vorsitzender;
    2. Ziffer 2
      ein oder mehrere Sachverständige für Schiffstechnik;
    3. Ziffer 3
      ein Sachverständiger für Nautik;
    4. Ziffer 4
      ein Vertreter des Verkehrsarbeitsinspektorates;
    5. Ziffer 5
      Sachverständige für besondere Fachgebiete, soweit hiefür besondere Vorschriften bestehen.
  2. Absatz 3,Als Vorsitzende sind aktive Bedienstete des rechtskundigen Dienstes oder des höheren technischen Dienstes zu bestellen, die im Wirkungsbereich der jeweiligen Gebietskörperschaft mit Angelegenheiten des Schiffahrtswesens betraut sind.
  3. Absatz 4,Als Sachverständige für Schiffstechnik können Ziviltechniker für Schiffstechnik, anerkannte Klassifikationsgesellschaften oder vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr mit Bescheid bestellte, sonst hiefür geeignete Einrichtungen oder Personen herangezogen werden.
  4. Absatz 5,Als Sachverständige für Nautik sind vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr mit Bescheid bestellte Inhaber eines Kapitänspatentes A mit entsprechender Erfahrung auf Fahrzeugen dieses Berechtigungsumfanges heranzuziehen.
  5. Absatz 6,Auf eine Bestellung zum Sachverständigen nach Absatz 4 und 5 besteht kein Rechtsanspruch.

Gesetzesnummer

10011953

Dokumentnummer

NOR12152346

Alte Dokumentnummer

N9199011651J