Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffszulassungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 188/1990 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 296/1997Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 296 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Antrag auf Überprüfung
§ 21. (1) Der Antrag auf Überprüfung ist bei der Behörde auf einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu stellen; auf Antrag des Verfügungsberechtigten ist die Überprüfung durch die Behörde durchzuführen, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich sich der ständige Liegeplatz des Fahrzeuges befindet.Paragraph 21, (1) Der Antrag auf Überprüfung ist bei der Behörde auf einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 1 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) zu stellen; auf Antrag des Verfügungsberechtigten ist die Überprüfung durch die Behörde durchzuführen, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich sich der ständige Liegeplatz des Fahrzeuges befindet.
(2)Absatz 2,Die Behörde hat dem Verfügungsberechtigten Ort und Zeit der Überprüfung in geeigneter Form mitzuteilen.
Dokumentnummer
NOR12152347
Alte Dokumentnummer
N9199011652J