Rechtstracker.at

§ 22

Fassungen
05.04.1990 bis 07.10.1997 — BGBl. Nr. 188/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2205.04.199007.10.1997 BGBl. Nr. 188/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 296/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiffszulassungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 296 aus 1997,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

05.04.1990BGBl. Nr. 188/1990

Außerkrafttretensdatum

07.10.1997aufgehoben durch BGBl. II Nr. 296/1997

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Stellung zur Überprüfung

Paragraph 22, (1) Der Verfügungsberechtigte hat das Fahrzeug bzw. den Schwimmkörper unbeladen, gereinigt und ausgerüstet zur Überprüfung zu stellen. Er hat bei der Überprüfung die erforderliche Hilfe zu leisten, zB ein geeignetes Boot und Personal zur Verfügung zu stellen und die Teile des Schiffskörpers oder der Einrichtungen freizulegen, die nicht unmittelbar zugänglich oder sichtbar sind.

  1. Absatz 2,Der Verfügungsberechtigte hat bei der Überprüfung eine allenfalls bereits für das Fahrzeug ausgestellte Zulassungsurkunde und im Falle eines typengenehmigten Fahrzeuges den Typenschein vorzulegen.
  2. Absatz 3,Die Behörde kann, wenn dies zur Überprüfung der Fahrtauglichkeit erforderlich ist,
    1. Ziffer eins
      eine Untersuchung auf der Helling,
    2. Ziffer 2
      Probefahrten,
    3. Ziffer 3
      den rechnerischen Nachweis der Festigkeit des Schiffskörpers sowie
    4. Ziffer 4
      den Nachweis der Stabilität, zB auf Grund eines Krängungsversuches,
    verlangen.

Gesetzesnummer

10011953

Dokumentnummer

NOR12152348

Alte Dokumentnummer

N9199011653J