Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffszulassungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 188/1990 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 296/1997Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 296 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Typenprüfung
§ 27. Das Fahrzeug, für das die Typengenehmigung beantragt wurde, ist einer Überprüfung gemäß § 19 zu unterziehen. Das Ergebnis der Überprüfung ist in einem Prüfungsbefund festzuhalten, der eine technische Beschreibung der Type mit allen für die Fahrtauglichkeit gemäß § 12 Abs. 1 maßgeblichen Merkmalen enthält. Paragraph 27, Das Fahrzeug, für das die Typengenehmigung beantragt wurde, ist einer Überprüfung gemäß Paragraph 19, zu unterziehen. Das Ergebnis der Überprüfung ist in einem Prüfungsbefund festzuhalten, der eine technische Beschreibung der Type mit allen für die Fahrtauglichkeit gemäß Paragraph 12, Absatz eins, maßgeblichen Merkmalen enthält.
Dokumentnummer
NOR12152353
Alte Dokumentnummer
N9199011658J