Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffszulassungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 188/1990 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 296/1997Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 296 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Baumustergenehmigung
§ 29. (1) Soweit in den auf Grund des § 111 Abs. 6 des Schiffahrtsgesetzes 1990 erlassenen Verordnungen über Bau, Einrichtung und Ausrüstung von Fahrzeugen, in der jeweils geltenden Fassung, zugelassene Schiffbau-, Anlagen- oder Ausrüstungsteile vorgeschrieben sind, dürfen nur Teile mit einer Baumustergenehmigung der Behörde verwendet werden.Paragraph 29, (1) Soweit in den auf Grund des Paragraph 111, Absatz 6, des Schiffahrtsgesetzes 1990 erlassenen Verordnungen über Bau, Einrichtung und Ausrüstung von Fahrzeugen, in der jeweils geltenden Fassung, zugelassene Schiffbau-, Anlagen- oder Ausrüstungsteile vorgeschrieben sind, dürfen nur Teile mit einer Baumustergenehmigung der Behörde verwendet werden.
(2)Absatz 2,Die Baumustergenehmigung ist zu erteilen, wenn eine Baumusterprüfung ergeben hat, daß der Teil im Hinblick auf seinen Verwendungszweck den Erfordernissen der Betriebssicherheit und Verkehrssicherheit (§ 12 Abs. 1) entspricht.Die Baumustergenehmigung ist zu erteilen, wenn eine Baumusterprüfung ergeben hat, daß der Teil im Hinblick auf seinen Verwendungszweck den Erfordernissen der Betriebssicherheit und Verkehrssicherheit (Paragraph 12, Absatz eins,) entspricht.
(3)Absatz 3,Für das Verfahren zur Erteilung der Baumustergenehmigung gelten die Bestimmungen der §§ 26 Abs. 2 bis 4 und 27 sinngemäß mit der Maßgabe, daß der Antrag nicht auf einem Formblatt zu erfolgen hat und ein Ziviltechniker für Schiffstechnik oder eine anerkannte Klassifikationsgesellschaft zur Baumusterprüfung heranzuziehen ist.Für das Verfahren zur Erteilung der Baumustergenehmigung gelten die Bestimmungen der Paragraphen 26, Absatz 2 bis 4 und 27 sinngemäß mit der Maßgabe, daß der Antrag nicht auf einem Formblatt zu erfolgen hat und ein Ziviltechniker für Schiffstechnik oder eine anerkannte Klassifikationsgesellschaft zur Baumusterprüfung heranzuziehen ist.
(4)Absatz 4,Liegt für einen Schiffbau-, Anlagen- oder Ausrüstungsteil die Zulassung einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft oder einer ausländischen, mit Angelegenheiten der Schiffszulassung befaßten Behörde vor, so ist die Baumustergenehmigung ohne Durchführung einer Baumusterprüfung sowie ohne Bezugnahme auf eine zeichnerische Darstellung zu erteilen. Die Legitimation zur Antragstellung beschränkt sich nicht auf den Hersteller des Teiles, die Vorlage einer zeichnerischen Darstellung ist nicht erforderlich.
(5)Absatz 5,Auf Grund einer Baumustergenehmigung ist der betreffende Teil in eine Baumusterliste aufzunehmen, die beim Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zur Einsichtnahme aufliegt. Für in diese Liste aufgenommene Teile gilt die Baumustergenehmigung als erteilt.
Schlagworte
Schiffbauteil, Anlagenteil
Dokumentnummer
NOR12152355
Alte Dokumentnummer
N9199011660J