Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
05.04.1990 bis 07.10.1997 — BGBl. Nr. 188/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 505.04.199007.10.1997 BGBl. Nr. 188/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 296/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiffszulassungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 296 aus 1997,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

05.04.1990BGBl. Nr. 188/1990

Außerkrafttretensdatum

07.10.1997aufgehoben durch BGBl. II Nr. 296/1997

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Gültigkeit der Zulassung

Paragraph 5, (1) Die Gültigkeitsdauer der Zulassung beträgt:

  1. Ziffer eins
    für Fahrzeuge, die zur Beförderung von Fahrgästen bestimmt sind, fünf Jahre;
  2. Ziffer 2
    für Fahrzeuge, die für den Transport gefährlicher Güter bestimmt sind, zwei Jahre;
  3. Ziffer 3
    für alle anderen Fahrzeuge zehn Jahre.
  1. Absatz 2,Für Fahrzeuge, die vor der Zulassung bereits in Betrieb gewesen sind, die bereits einmal zugelassen waren oder deren Zulassung verlängert wird, ist die Gültigkeitsdauer der Zulassung von der Behörde im Einzelfall nach dem Ergebnis der Überprüfung entsprechend der voraussichtlichen Dauer der Fahrtauglichkeit festzulegen; sie darf die in Absatz eins, vorgeschriebene Dauer nicht überschreiten.

Gesetzesnummer

10011953

Dokumentnummer

NOR12152331

Alte Dokumentnummer

N9199011636J