Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
20.07.1996 bis 07.10.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 420.07.199607.10.1997 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 296/1997
§ 423.07.199419.07.1996 § → § BGBl. Nr. 567/1994
§ 405.04.199022.07.1994 BGBl. Nr. 188/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiffszulassungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 296 aus 1997,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

20.07.1996

Außerkrafttretensdatum

07.10.1997aufgehoben durch BGBl. II Nr. 296/1997

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Zulassungsurkunde

Paragraph 4, (1) Die Zulassung ist mit Zulassungsurkunde zu erteilen; diese gilt als Bescheid.

  1. Absatz 2,Die Zulassungsurkunde ist nach dem Muster der Anlage 2 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) auszustellen. Abweichend hievon ist die Zulassungsurkunde für Rafts nach dem Muster der Seiten 1, 2, 5 und 12 der Anlage 2 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar), die Zulassungsurkunde für Fahrzeuge, die für den Einsatz auf Wasserstraßen bestimmt sind, ausgenommen Kleinfahrzeuge, nach dem Muster der Anlage 2a Anmerkung, Anlage nicht darstellbar), die Zulassungsurkunde für Sportfahrzeuge nach dem Muster der Anlage 3 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) auszustellen.
  2. Absatz 3,In die Zulassungsurkunde gemäß Absatz eins, sind einzutragen:
    1. Ziffer eins
      behördliche Vorschreibungen, insbesondere Auflagen und Einschränkungen hinsichtlich des Betriebes sowie Einschränkungen auf bestimmte Gewässer oder Gewässerteile;
    2. Ziffer 2
      der genaue Verwendungszweck des Fahrzeuges;
    3. Ziffer 3
      technische Abweichungen von den Bestimmungen über Bau, Einrichtung und Ausrüstung von Fahrzeugen, für die eine Nachsicht gemäß Paragraph 25, erteilt wurde;
    4. Ziffer 4
      für Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schiffahrt die unter Berücksichtigung der Betriebsform erforderliche Mindestbesatzung.

Gesetzesnummer

10011953

Dokumentnummer

NOR12156946

Alte Dokumentnummer

N9199656522J