Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffszulassungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 188/1990 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 296/1997Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 296 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Zulassungsurkunde
§ 4. (1) Die Zulassung ist mit Zulassungsurkunde zu erteilen; diese gilt als Bescheid.Paragraph 4, (1) Die Zulassung ist mit Zulassungsurkunde zu erteilen; diese gilt als Bescheid.
(2)Absatz 2,Die Zulassungsurkunde ist nach dem Muster der Anlage 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) auszustellen. Abweichend hievon ist die Zulassungsurkunde für Rafts nach dem Muster der Seiten 1, 2, 5 und 12 der Anlage 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar), die Zulassungsurkunde für Fahrzeuge, die für den Einsatz auf Wasserstraßen bestimmt sind, ausgenommen Kleinfahrzeuge, nach dem Muster der Anlage 2a (Anm.: Anlage nicht darstellbar), die Zulassungsurkunde für Sportfahrzeuge nach dem Muster der Anlage 3 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) auszustellen.Die Zulassungsurkunde ist nach dem Muster der Anlage 2 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) auszustellen. Abweichend hievon ist die Zulassungsurkunde für Rafts nach dem Muster der Seiten 1, 2, 5 und 12 der Anlage 2 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar), die Zulassungsurkunde für Fahrzeuge, die für den Einsatz auf Wasserstraßen bestimmt sind, ausgenommen Kleinfahrzeuge, nach dem Muster der Anlage 2a Anmerkung, Anlage nicht darstellbar), die Zulassungsurkunde für Sportfahrzeuge nach dem Muster der Anlage 3 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) auszustellen.
(3)Absatz 3,In die Zulassungsurkunde gemäß Abs. 1 sind einzutragen:In die Zulassungsurkunde gemäß Absatz eins, sind einzutragen:
behördliche Vorschreibungen, insbesondere Auflagen und Einschränkungen hinsichtlich des Betriebes sowie Einschränkungen auf bestimmte Gewässer oder Gewässerteile;
der genaue Verwendungszweck des Fahrzeuges;
technische Abweichungen von den Bestimmungen über Bau, Einrichtung und Ausrüstung von Fahrzeugen, für die eine Nachsicht gemäß § 25 erteilt wurde;technische Abweichungen von den Bestimmungen über Bau, Einrichtung und Ausrüstung von Fahrzeugen, für die eine Nachsicht gemäß Paragraph 25, erteilt wurde;
für Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schiffahrt die unter Berücksichtigung der Betriebsform erforderliche Mindestbesatzung.
Dokumentnummer
NOR12156946
Alte Dokumentnummer
N9199656522J