Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffszulassungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 188/1990 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 296/1997Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 296 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Internationales Zulassungszertifikat für Sportfahrzeuge
§ 9. (1) Inhabern einer Zulassungsurkunde für Sportfahrzeuge ist über Antrag von der Behörde, die diese Urkunde ausgestelllt hat, ein Internationales Zulassungszertifikat für Sportfahrzeuge nach dem Muster der Anlage 4 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) auszustellen; dieses Zulassungszertifikat gilt nicht für die im § 1 genannten Gewässer.Paragraph 9, (1) Inhabern einer Zulassungsurkunde für Sportfahrzeuge ist über Antrag von der Behörde, die diese Urkunde ausgestelllt hat, ein Internationales Zulassungszertifikat für Sportfahrzeuge nach dem Muster der Anlage 4 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) auszustellen; dieses Zulassungszertifikat gilt nicht für die im Paragraph eins, genannten Gewässer.
(2)Absatz 2,Österreichischen Verfügungsberechtigten über nicht zulassungspflichtige Sportfahrzeuge ist über Antrag sowie gegen Nachweis der Verfügungsberechtigung vom Landeshauptmann ein Internationales Zulassungszertifikat für Sportfahrzeuge auszustellen.
(3)Absatz 3,Die Gültigkeitsdauer eines Internationalen Zulassungszertifikates für Sportfahrzeuge beträgt zwei Jahre.
Dokumentnummer
NOR12152335
Alte Dokumentnummer
N9199011640J