Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
05.04.1990 bis 07.10.1997 — BGBl. Nr. 188/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 805.04.199007.10.1997 BGBl. Nr. 188/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 296/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiffszulassungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 296 aus 1997,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

05.04.1990BGBl. Nr. 188/1990

Außerkrafttretensdatum

07.10.1997aufgehoben durch BGBl. II Nr. 296/1997

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Zweitausfertigung der Zulassungsurkunde

Paragraph 8, (1) Bei Verlust der Zulassungsurkunde hat der Verfügungsberechtigte unverzüglich bei der Behörde die Ausstellung einer zweiten Ausfertigung zu beantragen; diese ist von der Behörde als solche zu bezeichnen.

  1. Absatz 2,Ist eine Zulassungsurkunde unleserlich oder sonst unbrauchbar geworden, so ist sie vom Verfügungsberechtigten der Behörde zurückzustellen und die Ausstellung einer zweiten Ausfertigung zu beantragen; diese ist von der Behörde als solche zu bezeichnen.

Gesetzesnummer

10011953

Dokumentnummer

NOR12152334

Alte Dokumentnummer

N9199011639J