Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
20.07.1996 bis 07.10.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 720.07.199607.10.1997 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 296/1997
§ 705.04.199019.07.1996 BGBl. Nr. 188/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiffszulassungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 296 aus 1997,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

20.07.1996

Außerkrafttretensdatum

07.10.1997aufgehoben durch BGBl. II Nr. 296/1997

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Mitführen der Zulassungsurkunde

Paragraph 7, (1) Die Zulassungsurkunde ist stets im Original an Bord mitzuführen.

  1. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, darf die Zulassungsurkunde für unbemannte Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schiffahrt sowie für Fahrzeuge, die der Vermietung oder Schulungszwecken dienen und nicht im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden, durch ein Schild aus Metall oder einem anderen beständigen Material ersetzt werden; in diesen Fällen sind die Originale der Urkunden vom Verfügungsberechtigten aufzubewahren.
  2. Absatz 3,Das Schild gemäß Absatz 2, hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      bei unbemannten Fahrzeugen der gewerbsmäßigen Schiffahrt:
      1. Litera a
        Namen oder amtliches Kennzeichen des Fahrzeuges,
      2. Litera b
        Namen oder gebräuchliche Abkürzung des Verfügungsberechtigten,
      3. Litera c
        Zahl der Zulassungsurkunde,
      4. Litera d
        Heimatort,
      5. Litera e
        größte Abmessungen des Fahrzeuges (Länge, Breite, Seitenhöhe, Tiefgang und Fixpunkthöhe),
      6. Litera f
        Tragfähigkeit,
      7. Litera g
        Angaben über allfällige Beschränkungen hinsichtlich bestimmter Gewässerteile oder der zu befördernden Güter,
      8. Litera h
        Ablauf der Gültigkeit der Zulassungsurkunde;
    2. Ziffer 2
      bei Fahrzeugen, die der Vermietung oder Schulungszwecken dienen und nicht im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden, die Angaben gemäß Ziffer eins und darüber hinaus die zugelassene Anzahl von Personen an Bord.
  3. Absatz 4,Die Behörde hat die Übereinstimmung der Angaben auf dem Schild mit der Zulassungsurkunde durch Anbringung ihres Zeichens (zB Schlagstempel) zu bestätigen.
  4. Absatz 5,Abweichend von Absatz eins, darf die Zulassungsurkunde für aufblasbare Ruderfahrzeuge (Rafts) der gewerbsmäßigen Schiffahrt durch Anbringung einer von der Behörde gegen Kostenersatz ausgegebenen Plakette an gut sichtbarer Stelle ersetzt werden. Die Plakette hat insbesondere das Ende der Gültigkeitsdauer der Zulassung sowie die zugelassene Anzahl von Personen an Bord zu enthalten.

Gesetzesnummer

10011953

Dokumentnummer

NOR12156947

Alte Dokumentnummer

N9199656523J