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Art. 5

Fassungen
ab 01.03.1990 — BGBl. Nr. 195/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.03.1990 BGBl. Nr. 195/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Saudi-Arabien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1990,

Typ

Vertrag – Saudi-Arabien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.03.1990BGBl. Nr. 195/1990

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 5

Kapazitätsvorschriften

Ziffer eins Die zum Betrieb der vereinbarten planmäßigen Flugverbindungen bereitgestellte Kapazität hat, unter Zugrundelegung eines angemessenen Auslastungsfaktors, in enger Beziehung zur Nachfrage für die Beförderung von Verkehr zu stehen, der im Hoheitsgebiet einer jeden Vertragschließenden Partei seinen Ursprung und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei seinen Bestimmungsort hat.

Ziffer 2 Um eine gerechte und gleiche Behandlung der namhaft gemachten Fluglinienunternehmen zu erreichen, haben die Fluglinienunternehmen die Frequenzen ihrer planmäßigen Fluglinien, die einzusetzenden Luftfahrzeugtypen sowie die Flugpläne einschließlich der Betriebstage und der voraussichtlichen Ankunfts- und Abflugzeiten zeitgerecht zu vereinbaren.

Ziffer 3 Die dermaßen vereinbarten Flugpläne sind den Luftfahrtbehörden beider Vertragschließenden Parteien mindestens dreißig (30) Tage vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihrer Einführung zur Genehmigung vorzulegen. In besonderen Fällen kann diese Frist vorbehaltlich der Zustimmung der genannten Behörden herabgesetzt werden.

Ziffer 4 Können die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen über die obgenannten Flugpläne keine Einigung erzielen, so werden sich die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Parteien bemühen, das Problem zu lösen.

Ziffer 5 Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Artikels tritt kein Flugplan in Kraft, wenn er nicht durch die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Parteien genehmigt wurde.

Ziffer 6 Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels für eine Saison erstellten Flugpläne bleiben für entsprechende Saisonen in Kraft, bis neue Flugpläne gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellt worden sind.

Schlagworte

Ankunftszeit

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2019

Gesetzesnummer

10011959

Dokumentnummer

NOR12152370

Alte Dokumentnummer

N9199011741J