Rechtstracker.at

Art. 6

Fassungen
ab 01.03.1990 — BGBl. Nr. 195/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute01.03.1990 BGBl. Nr. 195/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Saudi-Arabien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1990,

Typ

Vertrag – Saudi-Arabien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.03.1990BGBl. Nr. 195/1990

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 6

Anerkennung von Zeugnissen und Ausweisen

Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse und Ausweise, die von einer Vertragschließenden Partei ausgestellt oder als gültig erklärt wurden und noch gültig sind, sind von der anderen Vertragschließenden Partei für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien als gültig anzuerkennen. Jede Vertragschließende Partei behält sich jedoch das Recht vor, für Flüge über ihr eigenes Hoheitsgebiet die Anerkennung von Befähigungszeugnissen und Ausweisen, die ihren eigenen Staatsangehörigen von einem anderen Staat ausgestellt oder als gültig erklärt wurden, zu verweigern.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2019

Gesetzesnummer

10011959

Dokumentnummer

NOR12152371

Alte Dokumentnummer

N9199011742J