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Art. 8

Fassungen
ab 01.03.1990 — BGBl. Nr. 195/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute01.03.1990 BGBl. Nr. 195/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Saudi-Arabien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1990,

Typ

Vertrag – Saudi-Arabien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.03.1990BGBl. Nr. 195/1990

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 8

Besteuerung

Ziffer eins Gewinne aus dem Betrieb eines Luftfahrzeuges im internationalen Verkehr unterliegen nur in dem Hoheitsgebiet der Vertragschließenden Partei der Besteuerung, in dem sich der Ort der tatsächlichen Leitung des Unternehmens befindet.

Ziffer 2 Das Kapital in Form der im internationalen Verkehr betriebenen Luftfahrzeuge sowie des mit dem Betrieb solcher Luftfahrzeuge zusammenhängenden beweglichen Vermögens unterliegt nur in dem Hoheitsgebiet der Vertragschließenden Partei der Besteuerung, in dem sich der Ort der tatsächlichen Leitung des Unternehmens befindet.

Ziffer 3 Besteht eine besondere Vereinbarung zur Vermeidung von Doppelbesteuerung hinsichtlich der Einkommens- und Kapitalsteuer zwischen den Vertragschließenden Parteien, gelten die Bestimmungen dieser Sondervereinbarung.

Schlagworte

Einkommensteuer

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2019

Gesetzesnummer

10011959

Dokumentnummer

NOR12152373

Alte Dokumentnummer

N9199011744J