Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Saudi-Arabien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 195/1990Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1990,
Typ
Vertrag – Saudi-Arabien
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 9
Direkter Transitverkehr
Fluggäste, Fracht und Post im direkten Transitverkehr durch das Hoheitsgebiet einer der Vertragschließenden Parteien, die den für diesen Zweck vorgesehenen Bereich des Flughafens nicht verlassen, unterliegen nur einer vereinfachten Kontrolle, ausgenommen im Hinblick auf Sicherheitsmaßnahmen gegen Gewalttaten und Luftpiraterie. Gepäck-, Fracht- und Postsendungen im direkten Transitverkehr sind von Zollgebühren und anderen ähnlichen Abgaben in Übereinstimmung mit den Gesetzen und Vorschriften jeder Vertragschließenden Partei befreit.
Schlagworte
Gepäcksendung, Frachtsendung
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2019
Dokumentnummer
NOR12152374
Alte Dokumentnummer
N9199011745J