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Art. 2

Fassungen
ab 01.12.1989 — BGBl. Nr. 723/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute01.12.1989 BGBl. Nr. 723/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Eisenbahnverkehr über den Brenner (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 723 aus 1990,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.12.1989BGBl. Nr. 723/1990

Außerkrafttretensdatum

Index

99/05 Eisenbahnen

Text

Artikel 2

Zur Erreichung dieser Zielsetzungen werden auf dem jeweiligen Hoheitsgebiet so rasch als möglich, tunlichst noch bis zum Ende des Jahres 1993, die notwendigen Verbesserungen der Infrastrukturen durchgeführt:

  • Strichaufzählung
    Bau des Umfahrungstunnels Innsbruck
  • Strichaufzählung
    Ausstattung mit Profil C zwischen Verona und Brenner, wodurch Beförderung von Straßenfahrzeugen mit 4 Metern Eckhöhe auf Niederflurwagen ermöglicht wird
  • Strichaufzählung
    Verstärkung der Fahrleitung auf dem italienischen Streckenteil sowie Bau neuer Unterwerke
  • Strichaufzählung
    Verwirklichung weiterer technischer Maßnahmen (automatischer Streckenblock und Gleiswechselbetrieb auf den belasteten Teilen der Strecke u. zw. im Anschluß an die Bahnhöfe von Verona, Trento, Bozen und Brenner sowie im gesamtösterreichischen Streckenabschnitt), um die Streckendurchlaßfähigkeit und die Sicherheitsbedingungen weiter zu verbessern
  • Strichaufzählung
    Fertigstellung des Umschlagzentrums Terminal Verona Quadrante Europa zur Anhebung der Be- und Entladekapazität auf italienischem Gebiet.

Schlagworte

Beladekapazität

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015

Gesetzesnummer

10011968

Dokumentnummer

NOR12152395

Alte Dokumentnummer

N9199011983H