Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Eisenbahnverkehr über den Brenner (Italien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 723/1990Bundesgesetzblatt Nr. 723 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Text
Artikel 3
Um die Benützung der Transportkapazitäten auf der Schiene kommerziell attraktiv zu gestalten, verpflichten sich der italienische und der österreichische Verkehrsminister, auf die von den jeweiligen Bahnverwaltungen angewandten Tarife einzuwirken und sich dafür zu verwenden, daß von beiden Seiten ein angemessener Anteil der daraus erwachsenen Lasten auf der Basis der nationalen Gesetzgebung in den gemeinwirtschaftlichen Leistungsbereich übernommen wird.
Um die Verlagerung dieser Zahlungen transparent zu gestalten, verpflichten sich die Verkehrsminister, einander alle notwendigen Informationen zukommen zu lassen.
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2015
Dokumentnummer
NOR12152396
Alte Dokumentnummer
N9199011984H