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Art. 3

Fassungen
ab 01.12.1989 — BGBl. Nr. 723/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute01.12.1989 BGBl. Nr. 723/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Eisenbahnverkehr über den Brenner (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 723 aus 1990,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.12.1989BGBl. Nr. 723/1990

Außerkrafttretensdatum

Index

99/05 Eisenbahnen

Text

Artikel 3

Um die Benützung der Transportkapazitäten auf der Schiene kommerziell attraktiv zu gestalten, verpflichten sich der italienische und der österreichische Verkehrsminister, auf die von den jeweiligen Bahnverwaltungen angewandten Tarife einzuwirken und sich dafür zu verwenden, daß von beiden Seiten ein angemessener Anteil der daraus erwachsenen Lasten auf der Basis der nationalen Gesetzgebung in den gemeinwirtschaftlichen Leistungsbereich übernommen wird.

Um die Verlagerung dieser Zahlungen transparent zu gestalten, verpflichten sich die Verkehrsminister, einander alle notwendigen Informationen zukommen zu lassen.

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015

Gesetzesnummer

10011968

Dokumentnummer

NOR12152396

Alte Dokumentnummer

N9199011984H