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Art. 4

Fassungen
ab 01.12.1989 — BGBl. Nr. 723/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute01.12.1989 BGBl. Nr. 723/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Eisenbahnverkehr über den Brenner (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 723 aus 1990,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.12.1989BGBl. Nr. 723/1990

Außerkrafttretensdatum

Index

99/05 Eisenbahnen

Text

Artikel 4

Die Verkehrsminister werden sich dafür einsetzen, technische, organisatorische und finanzielle Anreize für die Transportwirtschaft zu schaffen, damit der Schienenverkehr verstärkt in Anspruch genommen wird.

Darüber hinaus werden die Verkehrsminister auf die zuständigen Stellen einwirken, um die Abläufe in den Terminals zu optimieren und administrative Hemmnisse zu beseitigen.

Sie werden weiters die Eisenbahnverwaltungen auffordern, konkurrenzfähige Angebote, insbesondere hinsichtlich Beförderungszeit, Beförderungsqualität und Beförderungspreis zu erstellen.

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015

Gesetzesnummer

10011968

Dokumentnummer

NOR12152397

alte Dokumentnummer

N9199011985H