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Art. 3

Fassungen
09.05.1990 bis 08.05.2001 — BGBl. Nr. 724/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 309.05.199008.05.2001 BGBl. Nr. 724/1990 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verbesserung des alpenquerenden Eisenbahnverkehrs

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 724 aus 1990,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

09.05.1990BGBl. Nr. 724/1990

Außerkrafttretensdatum

08.05.2001

Index

99/05 Eisenbahnen

Text

Artikel 3

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien unterstützen
    • Strichaufzählung
      die auf Grund der 1986 in Rom und 1989 in Udine getroffenen Absprachen zwischenzeitlich eingeleiteten Maßnahmen und
    • Strichaufzählung
      die von den Bahnverwaltungen für die Brennerstrecke vereinbarte kurzfristige Kapazitätserweiterung um 31 Züge pro Tag.
  2. Absatz 2,Die Vertragsparteien stimmen darin überein, daß die angestrebte maximale Ausnutzung der Eisenbahnen nicht an den Kapazitätsengpässen scheitern soll. In diesem Sinne gehen die Vertragsparteien von den seit 1986 getroffenen Vereinbarungen und verabschiedeten Berichten aus und sichern sich die hiefür erforderliche Zusammenarbeit zu.
  3. Absatz 3,Durch Fertigstellung der Strecke München-Mühldorf-Freilassing wird die Strecke München-Rosenheim so entlastet, daß für den Eisenbahnverkehr auf der Brennerachse das Ziel einer Gesamtkapazität von 200 Zügen pro Tag erreicht werden kann.

Gesetzesnummer

10011969

Dokumentnummer

NOR12152403

Alte Dokumentnummer

N9199011992H