Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verbesserung des alpenquerenden Eisenbahnverkehrs
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 724/1990Bundesgesetzblatt Nr. 724 aus 1990,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Text
Artikel 5
(1)Absatz eins,Die Bahnen werden zugleich aufgefordert, in Zusammenarbeit mit den Gesellschaften des Kombinierten Verkehrs wettbewerbsfähige Angebote für den Kombinierten Verkehr über die Brenner-Strecke zu erarbeiten, die am Verkehrsmarkt konkurrenzfähig sein müssen, insbesondere hinsichtlich Beförderungsqualität, Beförderungszeiten und Beförderungstarifen.
(2)Absatz 2,Zur Erreichung der Ziele des gegenständlichen Abkommens werden sich die Vertragsparteien dafür einsetzen, ihren jeweiligen Eisenbahnen eventuelle Geschäftsverluste nach den nationalen Vorschriften zu ersetzen. Bei der Feststellung dieser Verluste sind die den Bahnen erwachsenen Transportkosten und die von ihnen erzielbaren Erlöse zu berücksichtigen.
(3)Absatz 3,Die Modalitäten und Kriterien für den Ausgleich werden gesondert zwischen den Vertragsparteien mittels Briefwechsel geregelt.
(4)Absatz 4,Die Vertragsparteien werden sich dafür einsetzen, daß im Interesse einer raschen Beförderung von den rechtlich zulässigen Möglichkeiten Gebrauch gemacht wird, um die Abläufe in den Endpunkten zu optimieren und administrative Hindernisse, insbesondere zollbehördlicher, veterinärmedizinischer und phytosanitärer Art, zu beseitigen.
Dokumentnummer
NOR12152405
Alte Dokumentnummer
N9199011994H