Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verbesserung des alpenquerenden Eisenbahnverkehrs
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 724/1990Bundesgesetzblatt Nr. 724 aus 1990,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Text
Artikel 7
(1)Absatz eins,Die Beauftragten der Vertragsparteien, der Bahnen sowie der Gesellschaften des Kombinierten Verkehrs treffen sich regelmäßig, um den Fortgang der Arbeiten zu besprechen und die nächsten Schritte festzulegen.
(2)Absatz 2,Probleme, die im Rahmen dieser Zusammentreffen nicht ausgeräumt werden konnten, sind den Ministern zur Entscheidung vorzulegen.
Dokumentnummer
NOR12152407
Alte Dokumentnummer
N9199011996H