Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Eichämterverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 320/1990 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 390/1997Bundesgesetzblatt Nr. 320 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 390 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
95/02 Maß- und Eichrecht
Text
§ 2. (1) Stammeichämter sind jene Eichämter, deren Sitz in der Anlage ohne Anführung eines anderen Eichamtes als Stammeichamt bestimmt wird. Die übrigen Eichämter sind Nebeneichämter (§ 34 Z 1 MEG).Paragraph 2, (1) Stammeichämter sind jene Eichämter, deren Sitz in der Anlage ohne Anführung eines anderen Eichamtes als Stammeichamt bestimmt wird. Die übrigen Eichämter sind Nebeneichämter (Paragraph 34, Ziffer eins, MEG).
(2)Absatz 2,Die in der dritten Spalte der Anlage angeführten Stammeichämter sind jene Eichämter, von denen aus das in der ersten Spalte bezeichnete Nebeneichamt für die Dauer der Amtstage zu besetzen ist.
Dokumentnummer
NOR12152943
Alte Dokumentnummer
N9199219085J