Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 461/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2006Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2006,
Text
§ 5. Höhere technische Lehranstalten im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 sind die Lehranstalten, die der Erwerbung höherer technischer Bildung dienen, und deren allfällige Sonderformen. Diplomprüfungen, durch die solche Sonderformen abgeschlossen werden, sind der Reifeprüfung gleichzuhalten. Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten im Sinne des § 4 Abs. 1 Z I sind die in § 11 Abs. 1 des land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, in der Fassung BGBl. Nr. 328/1988 angeführten Lehranstalten. Paragraph 5, Höhere technische Lehranstalten im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, sind die Lehranstalten, die der Erwerbung höherer technischer Bildung dienen, und deren allfällige Sonderformen. Diplomprüfungen, durch die solche Sonderformen abgeschlossen werden, sind der Reifeprüfung gleichzuhalten. Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Z römisch eins sind die in Paragraph 11, Absatz eins, des land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 328 aus 1988, angeführten Lehranstalten.