Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 461/1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 512/1994Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 512 aus 1994,
Text
§ 5. Höhere technische Lehranstalten im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 sind die gemäß § 72 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der jeweils zum Zeitpunkt der Ablegung der Reifeprüfung geltenden Fassung, eingerichteten Lehranstalten, die der Erwerbung höherer technischer Bildung dienen, und deren allfällige Sonderformen. Diplomprüfungen, durch die solche Sonderformen abgeschlossen werden, sind der Reifeprüfung gleichzuhalten. Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten im Sinne des § 4 Abs. 1 Z I sind die in § 11 Abs. 1 des land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, in der Fassung BGBl. Nr. 328/1988 angeführten Lehranstalten. Paragraph 5, Höhere technische Lehranstalten im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, sind die gemäß Paragraph 72, Absatz eins, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, in der jeweils zum Zeitpunkt der Ablegung der Reifeprüfung geltenden Fassung, eingerichteten Lehranstalten, die der Erwerbung höherer technischer Bildung dienen, und deren allfällige Sonderformen. Diplomprüfungen, durch die solche Sonderformen abgeschlossen werden, sind der Reifeprüfung gleichzuhalten. Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Z römisch eins sind die in Paragraph 11, Absatz eins, des land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 328 aus 1988, angeführten Lehranstalten.