Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
13.02.1993 bis 31.12.1993 — BGBl. Nr. 107/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 713.02.199331.12.1993 § → § BGBl. Nr. 107/1993
§ 701.10.199012.02.1993 § → § BGBl. Nr. 461/1990 (Stammfassung)
§ 728.07.199030.09.1990 BGBl. Nr. 461/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ingenieurgesetz 1990

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 107 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

13.02.1993BGBl. Nr. 107/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Index

95/08 Sonstiges Technik

Text

Paragraph 7, (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten können zur Entlastung der öffentlichen Verwaltung für ihren Bereich die Berechtigung zur Verleihung einem bestimmten Verein über dessen Antrag übertragen („staatlich autorisierter Verein''), sofern

  1. Litera a
    der Verein durch mindestens fünf Jahre maßgeblich die Interessen des Standes der Ingenieure gefördert hat,
  2. Litera b
    die Vereinstätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist,
  3. Litera c
    gewährleistet ist, daß die Verleihung rasch und unparteiisch durchgeführt werden,
  4. Litera d
    für die Verleihung ein sachkundiger Zeichnungsberechtigter zur Verfügung steht,
  5. Litera e
    Aufzeichnungen über die für die Verleihung maßgeblichen Umstände geführt werden.
  1. Absatz 2,Ist die Übertragung gemäß Absatz eins, beabsichtigt und beantragt mehr als ein Verein beim zuständigen Bundesminister die Autorisierung, so ist sie jenem Verein zu erteilen, der die Voraussetzungen in bestmöglicher Weise erfüllt. Solange die Übertragung an einen Verein aufrecht ist, darf der zuständige Bundesminister keinen anderen Verein autorisieren.
  2. Absatz 3,Ein Rechtsanspruch auf Übertragung oder Aufrechterhaltung der Übertragung besteht nicht. Die Übertragung und deren Widerruf sind im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
  3. Absatz 4,Der staatlich autorisierte Verein hat in Angelegenheiten der Verleihung die Bezeichnung „Österreichisches Ingenieur-Register'' und das Bundeswappen zu führen.
  4. Absatz 5,Im Falle der Übertragung gemäß Absatz eins, ist die Verleihung beim autorisierten Verein zu beantragen. Paragraph 6, Absatz 2 und 3 findet Anwendung.

Gesetzesnummer

10011985

Dokumentnummer

NOR12153694

Alte Dokumentnummer

N9199326364J