Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ingenieurgesetz 1990
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 461/1990Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
95/08 Sonstiges Technik
Text
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten können zur Entlastung der öffentlichen Verwaltung für ihren Bereich die Berechtigung zur Verleihung und Beurkundung einem bestimmten Verein über dessen Antrag übertragen („staatlich autorisierter Verein“), sofern
der Verein durch mindestens fünf Jahre maßgeblich die Interessen des Standes der Ingenieure gefördert hat,
die Vereinstätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist,
gewährleistet ist, daß die Verleihung und Beurkundung rasch und unparteiisch durchgeführt werden,
für die Verleihung und Beurkundung ein sachkundiger Zeichnungsberechtigter zur Verfügung steht,
Aufzeichnungen über die für die Verleihung und Beurkundung maßgeblichen Umstände geführt werden.
(2)Absatz 2,Ist die Übertragung gemäß Abs. 1 beabsichtigt und beantragt mehr als ein Verein beim zuständigen Bundesminister die Autorisierung, so ist sie jenem Verein zu erteilen, der die Voraussetzungen in bestmöglicher Weise erfüllt. Solange die Übertragung an einen Verein aufrecht ist, darf der zuständige Bundesminister keinen anderen Verein autorisieren.Ist die Übertragung gemäß Absatz eins, beabsichtigt und beantragt mehr als ein Verein beim zuständigen Bundesminister die Autorisierung, so ist sie jenem Verein zu erteilen, der die Voraussetzungen in bestmöglicher Weise erfüllt. Solange die Übertragung an einen Verein aufrecht ist, darf der zuständige Bundesminister keinen anderen Verein autorisieren.
(3)Absatz 3,Ein Rechtsanspruch auf Übertragung oder Aufrechterhaltung der Übertragung besteht nicht. Die Übertragung und deren Widerruf sind im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
(Anm.: Abs. 4 und 5 Inkrafttretensdatum: 1.10.1990)Anmerkung, Absatz 4 und 5 Inkrafttretensdatum: 1.10.1990)
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2025
Dokumentnummer
NOR12152471
Alte Dokumentnummer
N9199012895J