Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
13.02.1993 bis 31.08.2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 913.02.199331.08.2006 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2006
§ 901.10.199012.02.1993 § → § BGBl. Nr. 461/1990 (Stammfassung)
§ 928.07.199030.09.1990 BGBl. Nr. 461/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ingenieurgesetz 1990

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

13.02.1993

Außerkrafttretensdatum

31.08.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2006

Index

95/08 Sonstiges Technik

Text

Paragraph 9, (1) Die fachliche Aufsicht über den staatlich autorisierten Verein führt der zuständige Bundesminister. Er ist zu den Vereinssitzungen zeitgerecht einzuladen, ihm steht das Recht zu, in die Geschäftsführung Einsicht zu nehmen, Auskünfte zu verlangen und Weisungen zu erteilen, insoweit die Tätigkeit als staatlich autorisierter Verein betroffen ist. Das Aufsichtsrecht der Vereinsbehörde bleibt unberührt.

  1. Absatz 2,Den dem staatlich autorisierten Verein durch die Verleihung entstehenden Aufwand hat der Urkundswerber zu ersetzen. Der staatlich autorisierte Verein hat den Aufwandersatz pauschal nach dem ihm durch die Verleihungen entstehenden Aufwand festzusetzen, wobei der für die Verleihung in der Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 24, in der jeweils geltenden Fassung vorgesehene Betrag nicht überschritten werden darf.

Gesetzesnummer

10011985

Dokumentnummer

NOR12153695

Alte Dokumentnummer

N9199326365J