Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ingenieurgesetz 1990
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 461/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2006Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
95/08 Sonstiges Technik
Text
§ 9. (1) Die fachliche Aufsicht über den staatlich autorisierten Verein führt der zuständige Bundesminister. Er ist zu den Vereinssitzungen zeitgerecht einzuladen, ihm steht das Recht zu, in die Geschäftsführung Einsicht zu nehmen, Auskünfte zu verlangen und Weisungen zu erteilen, insoweit die Tätigkeit als staatlich autorisierter Verein betroffen ist. Das Aufsichtsrecht der Vereinsbehörde bleibt unberührt.Paragraph 9, (1) Die fachliche Aufsicht über den staatlich autorisierten Verein führt der zuständige Bundesminister. Er ist zu den Vereinssitzungen zeitgerecht einzuladen, ihm steht das Recht zu, in die Geschäftsführung Einsicht zu nehmen, Auskünfte zu verlangen und Weisungen zu erteilen, insoweit die Tätigkeit als staatlich autorisierter Verein betroffen ist. Das Aufsichtsrecht der Vereinsbehörde bleibt unberührt.
(2)Absatz 2,Den dem staatlich autorisierten Verein durch die Verleihung entstehenden Aufwand hat der Urkundswerber zu ersetzen. Der staatlich autorisierte Verein hat den Aufwandersatz pauschal nach dem ihm durch die Verleihungen entstehenden Aufwand festzusetzen, wobei der für die Verleihung in der Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl. Nr. 24, in der jeweils geltenden Fassung vorgesehene Betrag nicht überschritten werden darf.Den dem staatlich autorisierten Verein durch die Verleihung entstehenden Aufwand hat der Urkundswerber zu ersetzen. Der staatlich autorisierte Verein hat den Aufwandersatz pauschal nach dem ihm durch die Verleihungen entstehenden Aufwand festzusetzen, wobei der für die Verleihung in der Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 24, in der jeweils geltenden Fassung vorgesehene Betrag nicht überschritten werden darf.
Dokumentnummer
NOR12153695
Alte Dokumentnummer
N9199326365J