Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ingenieurgesetz 1990
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 461/1990Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
95/08 Sonstiges Technik
Text
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die fachliche Aufsicht über den staatlich autorisierten Verein führt der zuständige Bundesminister. Er ist zu den Vereinssitzungen zeitgerecht einzuladen, ihm steht das Recht zu, in die Geschäftsführung Einsicht zu nehmen, Auskünfte zu verlangen und Weisungen zu erteilen, insoweit die Tätigkeit als staatlich autorisierter Verein betroffen ist. Das Aufsichtsrecht der Vereinsbehörde bleibt unberührt.
(Anm.: Abs. 2 Inkrafttretensdatum: 1.10.1990)Anmerkung, Absatz 2, Inkrafttretensdatum: 1.10.1990)
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2025
Dokumentnummer
NOR12152472
Alte Dokumentnummer
N9199012896J