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Anl. 1

Fassungen
ab 01.08.1991 — BGBl. Nr. 378/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1 heute01.08.1991 BGBl. Nr. 378/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Irland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 378 aus 1991,

Typ

Vertrag – Irland

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

01.08.1991BGBl. Nr. 378/1991

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ANHANG

  1. A
    Das/die von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen ist/sind berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken Fluglinien in beiden Richtungen zu betreiben:

Abflugpunkte

Ankunftspunkte

Punkte in Österreich

Punkte in Irland

  1. B
    Das/die von der Regierung von Irland namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen ist/sind berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken Fluglinien in beiden Richtungen zu betreiben:

Abflugpunkte

Ankunftspunkte

Punkte in Irland

Punkte in Österreich

  1. C
    Alle Zwischenpunkte und Punkte darüber hinaus können von dem/den von jeder Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen ohne Ausübung der Verkehrsrechte der fünften Luftfreiheit angeflogen werden.
  2. D
    1. Das/die von jeder der Vertragsparteien namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen kann/können die Verkehrsrechte der fünften Luftfreiheit vorerst in Manchester auf einer Flugstrecke zwischen beiden Ländern ausüben, sofern die Fluglinienunternehmen beider Vertragsparteien über solche Rechte verfügen.
    1. Ziffer 2
      Die Ausübung der Verkehrsrechte der fünften Luftfreiheit an anderen Punkten kann von den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien vereinbart werden.

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2019

Gesetzesnummer

10012027

Dokumentnummer

NOR12152595

Alte Dokumentnummer

N9199110920X