Rechtstracker.at

Art. 15

Fassungen
ab 01.08.1991 — BGBl. Nr. 378/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 15 heute01.08.1991 BGBl. Nr. 378/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Irland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 378 aus 1991,

Typ

Vertrag – Irland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

01.08.1991BGBl. Nr. 378/1991

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 15

Beratungen

Ziffer eins Im Geiste enger Zusammenarbeit werden sich die Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien von Zeit zu Zeit beraten, um die Durchführung und zufriedenstellende Erfüllung der Bestimmungen dieses Abkommens zu gewährleisten.

Ziffer 2 Die Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien können um Beratungen auf mündlichem oder schriftlichem Wege ersuchen. Die Beratungen haben innerhalb eines Zeitraumes von sechzig Tagen nach dem Zeitpunkt des Einganges des Ersuchens zu beginnen, sofern nicht beide Luftfahrtbehörden eine Verlängerung des Zeitraumes vereinbaren.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2019

Gesetzesnummer

10012027

Dokumentnummer

NOR12152588

Alte Dokumentnummer

N9199110913X