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Art. 17

Fassungen
ab 01.08.1991 — BGBl. Nr. 378/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 17 heute01.08.1991 BGBl. Nr. 378/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Irland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 378 aus 1991,

Typ

Vertrag – Irland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

01.08.1991BGBl. Nr. 378/1991

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 17

Abänderung

Ziffer eins Wenn eine Vertragspartei es für wünschenswert hält, eine Bestimmung des vorliegenden Abkommens einschließlich des dazugehörigen Anhanges abzuändern, kann sie bezüglich der vorgeschlagenen Abänderung um Beratungen zwischen den Vertragsparteien ersuchen. Diese Beratungen haben innerhalb eines Zeitraumes von sechzig Tagen nach dem Zeitpunkt des Erhaltes des Ersuchens zu beginnen. Jede auf diese Weise vereinbarte Abänderung tritt nach schriftlicher Bestätigung durch die Vertragsparteien in Kraft.

Ziffer 2 Eine Abänderung des Anhanges kann durch direkte Vereinbarung zwischen den entsprechenden Behörden der beiden Vertragsparteien erfolgen und wird durch diplomatischen Notenwechsel bestätigt.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2019

Gesetzesnummer

10012027

Dokumentnummer

NOR12152590

Alte Dokumentnummer

N9199110915X