Rechtstracker.at

Art. 20

Fassungen
ab 01.08.1991 — BGBl. Nr. 378/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 20 heute01.08.1991 BGBl. Nr. 378/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Irland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 378 aus 1991,

Typ

Vertrag – Irland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20

Inkrafttretensdatum

01.08.1991BGBl. Nr. 378/1991

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 20

Kündigung des Abkommens

Ziffer eins Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei jederzeit schriftlich ihren Entschluß bekanntgeben, dieses Abkommen zu kündigen; eine solche Benachrichtigung ist gleichzeitig der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation und dem Sekretariat der Vereinten Nationen zu übermitteln. In einem solchen Fall tritt das Abkommen zwölf Monate nach dem Zeitpunkt des Eintreffens der Kündigung bei der anderen Vertragspartei außer Kraft, sofern die Kündigung nicht vor Ablauf dieses Zeitraumes einvernehmlich zurückgezogen wird.

Ziffer 2 Wenn keine Empfangsbestätigung durch die andere Vertragspartei erfolgt, gilt die Kündigung als vierzehn Tage nach Empfang durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation eingegangen.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2019

Gesetzesnummer

10012027

Dokumentnummer

NOR12152593

Alte Dokumentnummer

N9199110918X