Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
ADR - Freistellung von den Beförderungsvorschriften des ADR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 490/1991 aufgehoben durch BGBl. Nr. 368/1993Bundesgesetzblatt Nr. 490 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 368 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
99/03 Kraftfahrrecht
Text
(1)Absatz eins,Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2430 und 2431 sowie der Rn. 2470 und 2471 der Anlage A des ADR finden auf Aluminiumstaub und Aluminiumpulver der Klasse 4.2, RN. 2431, Ziffer 6a), sowie Staub, Pulver und feine Späne von Aluminium der Klasse 4.3, Rn. 2471, Ziffer 1d), die Vorschriften der Anlagen A und B des ADR unter den folgenden Bedingungen keine Anwendung.
(2)Absatz 2,Die Stoffe müssen nach den von den Vereinten Nationen verabschiedeten Empfehlungen für Prüfverfahren und Einstufungskriterien - Kapitel 14, Absätze 14.3 und 14.4 der UN-Empfehlungen über die Beförderung gefährlicher Güter - geprüft sein und dürfen anhand der Prüfergebnisse keine Einstufung als sehr, mittel oder schwach gefährlicher Stoff (Verpackungsgruppen I, II oder III) erfordern.Die Stoffe müssen nach den von den Vereinten Nationen verabschiedeten Empfehlungen für Prüfverfahren und Einstufungskriterien - Kapitel 14, Absätze 14.3 und 14.4 der UN-Empfehlungen über die Beförderung gefährlicher Güter - geprüft sein und dürfen anhand der Prüfergebnisse keine Einstufung als sehr, mittel oder schwach gefährlicher Stoff (Verpackungsgruppen römisch eins, römisch zwei oder römisch drei) erfordern.
(3)Absatz 3,Der Absender hat im Beförderungspapier zusätzlich zu den üblichen Angaben zu vermerken: „Beförderung vereinbart gemäß Rn. 2010 und 10 602 des ADR''.
(4)Absatz 4,Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Republik Österreich und Schweden bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien.
Wien, am 12. 3. 1991
Karlstad, 8. 7. 1991
Dokumentnummer
NOR12152605
Alte Dokumentnummer
N9199111190L