Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
ADR - Abweichung von Vorschriften (orangefarbene Tafel u.a.)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 664/1991 aufgehoben durch BGBl. Nr. 764/1994Bundesgesetzblatt Nr. 664 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 764 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
99/03 Kraftfahrrecht
Text
Abweichend von Rn. 10 500 und Rn. 71 500 der Anlage B des ADR dürfen, wenn es die Größe und Konstruktion des Fahrzeugs erfordert, die Abmessungen der orangefarbenen Tafel gemäß Rn. 10 500 auf 300 mm für die Grundlinie, 120 mm für die Höhe und 10 mm für den schwarzen Rand verkleinert werden und die Abmessung des Gefahrzettels nach Muster 7D auf 100 mm für jede Seite verkleinert werden.
Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu vermerken:
„Beförderung vereinbart nach Rn. 10 602 des ADR.''
Diese Vereinbarung gilt im Verkehr zwischen Österreich und Norwegen bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien.
Wien, am 4. Oktober 1991
Oslo, am 7. November 1991
Dokumentnummer
NOR12152612
Alte Dokumentnummer
N9199111813L