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Art. 11

Fassungen
ab 21.12.1990 — BGBl. Nr. 9/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute21.12.1990 BGBl. Nr. 9/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Iran)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1991,

Typ

Vertrag – Iran

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

21.12.1990BGBl. Nr. 9/1991

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 11

Beistellung von Statistiken

Die Luftfahrtbehörden jeder der Vertragschließenden Parteien haben den Luftfahrtbehörden der jeweils anderen Vertragschließenden Partei auf deren Ersuchen jene Unterlagen und Statistiken über das auf den vereinbarten Fluglinien von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der erstgenannten Vertragschließenden Partei beförderte Verkehrsaufkommen nach und aus dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei zu übermitteln, die üblicherweise von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen für ihre nationalen Luftfahrtbehörden ausgearbeitet und vorgelegt werden.

Alle zusätzlichen Beförderungsstatistiken, die von den Luftfahrtbehörden der einen Vertragschließenden Partei von den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragschließenden Partei gewünscht werden können, sind auf Ersuchen Gegenstand gegenseitiger Erörterung und Übereinkunft zwischen den beiden Vertragschließenden Parteien.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2019

Gesetzesnummer

10012045

Dokumentnummer

NOR12152624

Alte Dokumentnummer

N9199112273H