Rechtstracker.at

Art. 12

Fassungen
ab 21.12.1990 — BGBl. Nr. 9/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute21.12.1990 BGBl. Nr. 9/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Iran)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1991,

Typ

Vertrag – Iran

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

21.12.1990BGBl. Nr. 9/1991

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 12

Geldtransfer

  1. Absatz eins,Die Überweisung der von den Vertragschließenden Parteien namhaft gemachten Fluglinienunternehmen eingenommenen Geldbeträge hat so rasch wie möglich gemäß den in den beiden Ländern geltenden Devisenvorschriften zu erfolgen. Die Vertragschließenden Parteien haben alles in ihrer Macht stehende zu tun, um die Überweisung dieser Geldbeträge zu erleichtern.
  2. Absatz 2,Besteht zwischen den Vertragschließenden Parteien eine besondere Zahlungsvereinbarung, sind die Zahlungen entsprechend den Bestimmungen dieser Vereinbarung vorzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2019

Gesetzesnummer

10012045

Dokumentnummer

NOR12152625

Alte Dokumentnummer

N9199112274H