Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Iran)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 9/1991Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 12
Geldtransfer
(1)Absatz eins,Die Überweisung der von den Vertragschließenden Parteien namhaft gemachten Fluglinienunternehmen eingenommenen Geldbeträge hat so rasch wie möglich gemäß den in den beiden Ländern geltenden Devisenvorschriften zu erfolgen. Die Vertragschließenden Parteien haben alles in ihrer Macht stehende zu tun, um die Überweisung dieser Geldbeträge zu erleichtern.
(2)Absatz 2,Besteht zwischen den Vertragschließenden Parteien eine besondere Zahlungsvereinbarung, sind die Zahlungen entsprechend den Bestimmungen dieser Vereinbarung vorzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2019
Dokumentnummer
NOR12152625
Alte Dokumentnummer
N9199112274H