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Art. 13

Fassungen
ab 21.12.1990 — BGBl. Nr. 9/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute21.12.1990 BGBl. Nr. 9/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Iran)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1991,

Typ

Vertrag – Iran

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

21.12.1990BGBl. Nr. 9/1991

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 13

Beratung und Abänderung

  1. Absatz eins,Jede Vertragschließende Partei oder ihre Luftfahrtbehörde kann jederzeit um Beratung mit der anderen Vertragschließenden Partei oder deren Luftfahrtbehörde ersuchen.
  2. Absatz 2,Eine Beratung, um die eine der Vertragschließenden Parteien oder eine ihrer Luftfahrtbehörden ersucht hat, beginnt innerhalb von sechzig (60) Tagen nach Erhalt des Ersuchens.
  3. Absatz 3,Jede Abänderung des vorliegenden Abkommens tritt dann in Kraft, wenn die Vertragschließenden Parteien einander die Erfüllung ihrer verfassungsrechtlichen Verfahren für den Abschluß und das Inkrafttreten internationaler Abkommen mitgeteilt haben.
  4. Absatz 4,Unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 3 werden Abänderungen der im Anhang zu dem vorliegenden Abkommen festgelegten Flugstreckenpläne unmittelbar zwischen den jeweiligen Behörden der Vertragschließenden Parteien vereinbart und treten sechzig (60) Tage nach dem Austausch diplomatischer Noten in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2019

Gesetzesnummer

10012045

Dokumentnummer

NOR12152626

Alte Dokumentnummer

N9199112275H