Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
ATP-Durchführungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 82/1991Bundesgesetzblatt Nr. 82 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
Begriffsbestimmungen
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,„Versender“ ist derjenige, für dessen Rechnung die Güterversendung besorgt wird und der in dem Beförderungspapier als solcher angeführt ist.
(2)Absatz 2,„Absender“ ist derjenige, der den Vertrag über die Beförderung von leicht verderblichen Lebensmitteln im eigenen Namen abschließt; der Spediteur gilt als Absender.
(3)Absatz 3,„Beförderer“ ist derjenige, der leicht verderbliche Lebensmittel auf Grund einer vertraglichen oder sonstigen Verpflichtung gegenüber dem Versender oder Absender übernimmt oder auf eigene Rechnung befördert.
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2018
Dokumentnummer
NOR12152647
alte Dokumentnummer
N9199114255J