Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
ATP-Durchführungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 82/1991Bundesgesetzblatt Nr. 82 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
Pflichtentragung
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die im ATP enthaltenen Pflichten treffen bei einer Beförderung im gewerblichen Verkehr
bei Fehlen eines Versenders den Absender,
im Werkverkehr und in allen sonstigen Fällen den Beförderer.
(2)Absatz 2,Die im ATP enthaltenen Pflichten treffen Unternehmer des gewerblichen Verkehrs jedoch nur insoweit, als diese sich verpflichtet haben, solche Leistungen zu vermitteln oder zu erbringen und nur insoweit, als die Einhaltung mit der Erbringung dieser Leistungen verknüpft ist. Anderen natürlichen oder juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes, die sich verpflichtet haben, Leistungen zu vermitteln oder zu erbringen, die die Beachtung der Vorschriften des ATP sicherstellen sollen, obliegt die Beachtung nur insoweit, als sie mit der Durchführung der Leistungen verknüpft ist, die zu vermitteln oder zu überbringen sie übernommen haben.
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2018
Dokumentnummer
NOR12152648
alte Dokumentnummer
N9199114256J