Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Italien über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen (Durchführung)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 84/1991Bundesgesetzblatt Nr. 84 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Text
Artikel 1
In den Bahnhöfen Innsbruck Hauptbahnhof und Arnoldstein sind Dienststellen der FS errichtet, die folgende Teile des Anschluß- und Übergangsdienstes der FS durchführen:
Im Bahnhof Innsbruck Hauptbahnhof:
die technische Untersuchung, die Bezettelung und Aufschreibung der Wagen und Lademittel sowie verwaltungs- und abrechnungsmäßige Aufgaben betreffend die durchlaufenden Gütertransporte;
Im Bahnhof Arnoldstein:
die technische Untersuchung in der Fahrtrichtung Nord-Süd, sowie Aufgaben der verwaltungsmäßigen Abrechnung betreffend die durchlaufenden Gütertransporte.
Schlagworte
Anschlußdienst, verwaltungsmäßig
Zuletzt aktualisiert am
05.04.2022
Dokumentnummer
NOR12152664
Alte Dokumentnummer
N9199114311J