Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Italien über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen (Durchführung)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 84/1991Bundesgesetzblatt Nr. 84 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Text
Artikel 2
(1)Absatz eins,Diese Vereinbarung tritt zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem das „Abkommen zur Änderung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik vom 29. März 1974 über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen“ vom 12. September 1985 in Kraft tritt.
(2)Absatz 2,Diese Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei auf diplomatischem Wege jederzeit gekündigt werden. Die Kündigung wird sechs Monate nach ihrem Eintreffen beim Vertragspartner wirksam. Das Außerkrafttreten des „Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik vom 29. März 1974 über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen“ in der Fassung der Änderungsabkommen vom 27. August 1980 und vom 12. September 1985 beendet auch diese Vereinbarung.
Geschehen zu Bologna, am 10. Jänner 1991, in zweifacher Ausfertigung in deutscher und italienischer Sprache, wobei beide Ausfertigungen gleichermaßen authentisch sind:
Zuletzt aktualisiert am
05.04.2022
Dokumentnummer
NOR12152665
alte Dokumentnummer
N9199114312J