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Art. 4

Fassungen
ab 01.05.1991 — BGBl. Nr. 186/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute01.05.1991 BGBl. Nr. 186/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Spanien über die internationale Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1991,

Typ

Vertrag – Spanien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.05.1991BGBl. Nr. 186/1991

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

Artikel 4

Gelegenheitsverkehr

1. Gelegenheitsverkehr im Sinne dieses Abkommens ist der Verkehrsdienst, der weder Kraftfahrlinienverkehr gemäß Artikel 2 noch Pendelverkehr gemäß Artikel 3 ist.

Bei Beförderungen im Gelegenheitsverkehr dürfen unterwegs Fahrgäste weder aufgenommen noch abgesetzt werden, es sei denn, daß die zuständige Behörde der betreffenden Vertragspartei Ausnahmen hievon gestattet. Diese Fahrten dürfen mit einer gewissen Häufigkeit ausgeführt werden, ohne dadurch ihre Eigenschaft als Gelegenheitsverkehre zu verlieren.

2. Abgesehen von den in Artikel 5 vorgesehenen Ausnahmen dürfen Beförderungen im Gelegenheitsverkehr von einem Unternehmer einer der Vertragsparteien nur mit einer im vorhinein von der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei ausgestellten Genehmigung durchgeführt werden.

3. Ein Unternehmer, der Beförderungen im Gelegenheitsverkehr im Sinne dieses Abkommens durchführt, hat, neben der in Absatz 2 angeführten Genehmigung, ein Kontrolldokument mit sich zu führen, das von der zuständigen Behörde der Vertragspartei, in der das Fahrzeug zugelassen ist, oder von einer anderen hiezu ermächtigten Stelle ausgestellt worden ist.

4. Die Form der Genehmigung gemäß Absatz 2 und des Kontrolldokumentes gemäß Absatz 3 wird im Gemischten Ausschuß (Artikel 13,) festgelegt.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2019

Gesetzesnummer

10012058

Dokumentnummer

NOR12152672

Alte Dokumentnummer

N9199115103J