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Art. 5

Fassungen
ab 01.05.1991 — BGBl. Nr. 186/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.05.1991 BGBl. Nr. 186/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Spanien über die internationale Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1991,

Typ

Vertrag – Spanien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.05.1991BGBl. Nr. 186/1991

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

Artikel 5

Liberalisierte Gelegenheitsverkehre

1. Ein Unternehmer einer Vertragspartei ist berechtigt, sein Fahrzeug im Gebiet der anderen Vertragspartei unter Einhaltung der Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei und ohne Erfordernis einer Genehmigung zu benützen, wenn er einen der nachfolgend angeführten Gelegenheitsverkehrsdienste durchführt:

  1. Litera a
    „Rundfahrten mit geschlossenen Türen“, das sind Fahrten, die mit demselben Fahrzeug ausgeführt werden, das auf der gesamten Fahrtstrecke dieselbe Reisegruppe befördert und sie an den Ausgangspunkt zurückbringt;
  2. Litera b
    Verkehrsdienste, bei denen zur Hinfahrt Fahrgäste aufgenommen werden und die Rückfahrt eine Leerfahrt ist;
  3. Litera c
    Verkehrsdienste, bei denen die Hinfahrt eine Leerfahrt ist und auf der Rückfahrt Fahrgäste aufgenommen werden, wenn eine der folgen den Voraussetzungen gegeben ist:
    1. Litera i
      Die Fahrgäste wurden auf Grund von Beförderungsverträgen, die vor ihrer Ankunft auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei geschlossen wurden, auf dem Gebiet eines Drittstaates in Gruppen zusammengefaßt und werden in das Gebiet der anderen Vertragspartei befördert, in der das Fahrzeug zugelassen ist.
    2. Sub-Litera, i, i
      Die Fahrgäste wurden eingeladen, sich in das Gebiet der anderen Vertragspartei zu begeben, wobei die einladende Person oder Organisation die Beförderungskosten übernimmt. Die Fahrgäste müssen ein zusammengehöriger Personenkreis sein, der nicht allein zum Zweck dieser Reise gebildet worden sein darf, und in das Gebiet der Vertragspartei, in der das Fahrzeug zugelassen ist, befördert wird.

2. Diese Verkehrsdienste bedürfen eines Kontrolldokumentes, wofür die Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 3 und 4 anzuwenden sind.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2019

Gesetzesnummer

10012058

Dokumentnummer

NOR12152673

Alte Dokumentnummer

N9199115104J