Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Spanien über die internationale Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 186/1991Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1991,
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Text
Artikel 7
1. Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien vereinbaren auf Grundlage der Gegenseitigkeit unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und verkehrspolitischer Interessen der jeweiligen Vertragspartei, insbesondere auch der Erfordernisse der Verkehrsnutzer, die Art und Anzahl der Genehmigungen für das jeweils folgende Jahr.
2. Die nähere Durchführung des Genehmigungsverfahrens, die Art und Anzahl der an die Unternehmer jeder Vertragspartei auszugebenden Genehmigungen, werden von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien nach Pflege des Einvernehmens festgelegt. Die ausgegebenen Genehmigungen werden dem Unternehmer im Wege der zuständigen Behörde der Vertragspartei, der er angehört, ausgefolgt.
3. Die Genehmigungen und sonstigen auf Grund dieses Abkommens erforderlichen Dokumente sind im Fahrzeug mitzuführen und den kontrollberechtigten Organen der beiden Vertragsparteien auf Verlangen vorzuweisen.
4. Die Genehmigungen berechtigen den Unternehmer zu den vom Gemischten Ausschuß (Art. 13) festzulegenden Bedingungen, Rückfracht aufzunehmen, wobei die in Absatz 1 festgelegten Grundsätze zu berücksichtigen sind.4. Die Genehmigungen berechtigen den Unternehmer zu den vom Gemischten Ausschuß (Artikel 13,) festzulegenden Bedingungen, Rückfracht aufzunehmen, wobei die in Absatz 1 festgelegten Grundsätze zu berücksichtigen sind.